Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Rechtszustand vom 18.8.2009 ist, auch wenn Eigentümerin des Grundstücks die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, der Insolvenzvermerk beim miteingetragenen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eintragungsfähig.
Normenkette
GBO § 47 Abs. 2; BGB § 899a; InsO § 32 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 28. April 2010/3. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin zweier Grundstücke (Bl. 24416; Bl. 34419) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus einer GmbH und Dr. N., dem Beteiligten, im Grundbuch eingetragen. Die Eintragungen sind in der Ersten Abteilung derart vorgenommen, dass in der Eigentümerspalte die Gesellschafter namentlich aufgeführt sind und vermerkt ist: „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts”. Am 2.6.2008 wurde über das Vermögen des Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet und auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.6.2008 im Grundbuch eingetragen. In der Zweiten Abteilung der jeweiligen Grundbuchblätter vermerkte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter der laufenden Nr. 7 bzw. Nr. 11 in der Spalte 2
a) bei Bl. 34416:
Am Anteil Abt. I/3 c
b) bei Bl. 34419:
Am Anteil Abt. I/4 a II
und in der Spalte 3 jeweils:
Das Insolvenzverfahren ist eröffnet.
Der Verweis bezieht sich jeweils auf die Eintragung des Beteiligten in der Eigentümerspalte.
Unter dem 29.3.2010 hat der Beteiligte beantragt, diesen Vermerk zu löschen mit der Begründung, er sei nicht Eigentümer, auch nicht Bruchteilseigentümer, sondern lediglich Gesellschafter der GbR, die grundbuchfähig und Eigentümerin der Grundstücke sei.
Das Grundbuchamt hat das Schreiben vom 29.3.2010 – in Verbindung mit einem weiteren Schreiben vom 6.4.2010 – als Erinnerung gegen die Eintragung der Vermerke angesehen. Mit Beschluss vom 28.4.2010/3.5.2010 hat das Amtsgericht durch den Grundbuchrichter die Erinnerung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Insolvenzvermerks aufgrund des Ersuchens vom 5.6.2008 vorgelegen hätten. Zutreffend sei zwar, dass nicht der Beteiligte als Eigentümer eingetragen sei, sondern eine GbR; der Beteiligte sei als GbRGesellschafter eingetragen. Dies sei aber in dem Ersuchen des Insolvenzgerichts und durch die Eintragung des Insolvenzvermerks berücksichtigt worden. Aus dem Grundbuch sei ersichtlich, dass nicht über das Vermögen der GbR das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sondern nur über das Vermögen des Beteiligten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 7.5.2010, der das Grundbuchamt am 11.5.2010 nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung zuständig (§ 72 GBO n.F.), da das ursprüngliche Verfahren mit der beanstandeten Eintragung abgeschlossen ist (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG; vgl. OLG Hamm Rpfleger 2010, 67 [OLG Hamm 13.10.2009 – 15 W 276/09]). Die Sache ist als neues Verfahren mit dem Ziel der Löschung (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) zu behandeln (siehe Sternal FGPrax 2010, 61/62 [OLG Stuttgart 13.11.2009 – 8 W 445/09] a. E.).
1. Das Grundbuchamt hat zu Recht das Verlangen des Beteiligten, die Vermerke aus dem Grundbuch zu löschen, als Erinnerungen gegen die Eintragung behandelt. Über die Erinnerungen hat der Grundbuchrichter gemäß § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO entschieden.
Gemäß § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 71 Rn. 10). Die schriftlich eingelegte Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO) ist auch sonst zulässig. Da sich an die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann, scheidet eine Löschung hier nicht aus (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1990, 648). Der Vermerk bewirkt lediglich eine Grundbuchsperre für Verfügungen des Schuldners, hat mithin nur eine negative Wirkung derart, dass trotz des Vermerks vollzogene Verfügungen des Schuldners ungeachtet ihrer Eintragung keine Wirkung entfalten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung des Vermerks wird deshalb durch § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht berührt.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Allerdings ist als (Mit-) Eigentümerin der Grundstücke hier die GbR eingetragen; die Eintragungen verlautbaren nicht deren Gesellschafter als Rechtsinhaber (vgl. BGH NJW...