Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Strafbarkeit des sogenannten Spenden-, Bettel- oder Schenkungsbetrugs
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermögensopfer wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täuschung beruht.
2. Erforderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen Zweck, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt.
Gründe
§ 263 StGB schützt das Vermögen als Ganzes gegen eine bestimmte Angriffsmethode (Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 263 Rdn. 3). Gekennzeichnet ist der Tatbestand dadurch, dass der Täter einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu veranlasst, eine Handlung vorzunehmen, die dessen oder das Vermögen eines Dritten beeinträchtigt und das Vermögen des Täters oder eines Dritten vermehrt (aaO). Die erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung sowie der erforderliche Kausalzusammenhang sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils vorliegend gegeben. Insbesondere muss dem Verfügenden nach der Rechtsprechung der vermögensschädigende Charakter seines Verhaltens nicht verborgen geblieben sein (Beukelmann in von Heitschel-Heinegg StGB § 263 Rdn. 49; BGH, Urteil vom 10.11.1994, Az.: 4 StR 331/1994 zitiert nach [...] Rdn. 13). Ebenfalls hat das Urteil rechtsfehlerfrei Feststellungen zum erforderlichen Vorsatz und der Absicht der Revisionsführerin, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, getroffen.
Bei den jeweiligen Geschädigten und Getäuschten ist durch die Tathandlung des Weiteren ein Vermögensschaden eingetreten. Von der Rechtsprechung wird hierbei der wirtschaftliche Vermögensbegriff angewendet. Ob ein Schaden eingetreten ist, bemisst sich nach ganz h.M. in erster Linie objektiv nach dem Prinzip einer bilanzierenden Gesamtbewertung (Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 263 Rdn. 138). Ein Vermögensschaden liegt danach vor, wenn der Vergleich des Vermögens des Opfers vor und nach der Vermögensverfügung einen negativen Saldo ergibt (Satzger aaO). Unmittelbar mit der Vermögensverfügung in Zusammenhang stehende wirtschaftliche Kompensationen sind hierbei in den Vermögensvergleich miteinzubeziehen (Satzger aaO). Wird danach die durch die Vermögensverfügung verursachte Vermögensminderung unmittelbar durch einen objektiven gleichwertigen Vermögenzufluss ausgeglichen, liegt grundsätzlich kein Schaden vor (BGHSt 16, 321/325). Eine Ausnahme wird von dieser objektiven Betrachtungsweise von der Rechtsprechung dann vorgenommen, wenn die objektiv gleichwertige Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos ist (BGH aaO). Denn ein und dieselbe Leistung kann für das Vermögen des einen ganz andere günstige oder ungünstige Wirkungen hervorbringen als für das Vermögen eines anderen, da die meisten Gegenstände nicht für alle Menschen den gleichen Vermögenswert haben (BGH 16, 321/326). Entscheidend ist hierbei, ob diese Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (BGH aaO). Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht (BGH aaO).
Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täuschung beruht (BGH Urteil vom 10.11.1994; Az.: 4 StRR 331/94 zit. nach [...] Rdn. 13). Erforderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (BGH aaO). Bloße Affektionsinteressen sowie Motive, welche die objektiv erkennbare Zwecksetzung inhaltlich nicht betreffen, sind somit auszuscheiden (BGH aaO Rdn. 14). Da die Revisionsführerin nach den Feststellungen des Gerichts über den Zweck der Spende getäuscht hat, indem sie vorgegeben hat, Spenden für eine Bahnhofsmission und eine Suppenküche zu sammeln, tatsächlich die Spendenbeträge aber für sich selbst behalten hat, liegt eine Vermögensschaden des Spenders vor, da der von ihm mit der Spende verfolgte soziale Zweck nicht erfüllt wird (Satzger aaO Rdn. 169). Hi...