Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselbezüge. glichkeit. Schlusserbe. Ersatzerbe
Leitsatz (amtlich)
Die Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung bezieht sich nicht per se auf den Ersatzerben. Ob die Ersatzberufung wechselbezüglich ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen. Dabei ist für die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB kein Raum, wenn die Ersatzberufung auf der Anwendung des § 2069 BGB beruht (im Anschluss an BGHZ 149, 363).
Normenkette
BGB §§ 2270, 2069, 133, 2084
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 19.06.2009; Aktenzeichen 64 T 719/09) |
AG Freising (Aktenzeichen VI 710/08) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 werden der Be-schluss des LG Landshut vom 19.6.2009 und der Beschluss des AG Freising vom 12.1.2009 aufgehoben.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin ist am ...2008 verstorben. Ihr Ehemann ist am ...1998 vorverstorben. Aus der Ehe waren als Kinder die Beteiligten zu 1 - 8 sowie der im Alter von 17 oder 18 Jahren kinderlos vorverstorbene M. K. und der am 16.5.2007 vorverstorbene K. K., dessen Tochter die Beteiligte zu 9 ist, hervorgegangen.
Die Eheleute hatten am 27.10.1964 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag errichtet. Darin setzten sie sich unter Ziff. III. "gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein mit der Maßgabe, dass der überlebende Eheteil (...) an vorhandene pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Eheteils nach gleichen Stammteilen 3/8 des reinen Nachlasses als bares Vermächtnis auszuzeigen hat (...)".
Es liegen handschriftliche Testamente der Erblasserin und ihres Ehemanns vom 18.8.1997 vor, die gemeinsam mit einem versiegelten und mit "Testament von R. und M. K. (Anschrift)" beschriebenen Umschlag zur Verwahrung gegeben worden waren.
Das Testament der Erblasserin M. K. lautet im Wortlaut:
"(Ort) den 18.8.1997
Testament
Mein letzter Wille
Mit diesem Testament setze ich meinen Ehemann R. K. geb. am (...) als Alleinerben über das gemeinschaftliche erworbene Wohnhaus mit Grundstück und Inventar ein. Nach Ableben des oder der Letztvorverstorbenen, soll unser Sohn K. K. geb. am (...) als Alleinerbe erhalten.
Wohnhaus und Grundstück befinden sich in (Ort) (Unterschrift) (Ort) den 18.8.1997"
Bis auf den Eingangssatz ("Mit diesem Testament setze ich meine Ehefrau M. K. (...) als Alleinerbin (...)") ist das Testament des Ehemanns dem der Erblasserin im Wortlaut gleich.
Weiterhin liegt ein notarielles Testament der Erblasserin vom 24.11.2000 vor, in dem sie K. K. zum Alleinerben einsetzte sowie Testamentsvollstreckung und Vermächtnisse anordnete.
Mit notariellem Testament vom 15.4.2004 bestätigte die Erblasserin K. K. als alleinigen Vorerben und setzte zudem ihre übrigen Abkömmlinge (die Beteiligten 1 - 8) zu gleichen Teilen als Nach- und Ersatzerben des K. K. ein. Des Weiteren ordnete sie Testamentsvollstreckung an.
Mit notariellem Testament vom 19.12.2006 wurde von der Erblasserin unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 - 8 ergänzend u.a. eine Ersatznacherbenregelung getroffen und Vermächtnisse angeordnet. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wurde inhaltlich neu gefasst.
Am 11.12.2008 beantragte die Beteiligte zu 9 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin nach der verstorbenen Erblasserin ausweist. Am 15.12.2008 beantragten die Beteiligten zu 1-8 ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterben zu je 1/8 nach der Verstorbenen ausweist.
Mit Beschluss vom 12.1.2009 erließ das Nachlassgericht einen Vorbescheid, in dem es angekündigte, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 9 als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Die übrigen Erbscheinsanträge wies das AG zurück. Mit Schreiben vom 27.1.2009 nahmen die Beteiligten zu 1 - 8 ihre Erbscheinsan-träge zurück. Die von der Beteiligten zu 8 gegen die Entscheidung des AG eingelegte Beschwerde wies das LG zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8.
II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Testamentarische Erben sind die Beteiligten zu 1 bis 8 zu je 1/8.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beteiligte zu 9 sei Alleinerbin nach der Erblasserin aufgrund des handschriftlichen Testaments vom 18.8.1997 geworden. Die Eheleute hätten mit gemeinschaftlichem Testament vom 18.8.1997 wechselbezüglich mit Bindungswirkung ihren Sohn K. K. als alleinigen Schlusserben eingesetzt, an dessen Stelle die Beteiligte zu 9 als Ersatzerbin getreten sei.
Die getrennt verfassten handschriftlichen Testamente der Eheleute vom 18.8.1997 stellten ein wirksames gemeinschaftliches Testament dar. Die Erblasser hätten die beiden taggleich abgefassten Dokumente verschlossen in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Testament von R. und M. K." gemeinsam in Verwahrung gegeben. Die Testamente seien...