Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenklage - Anspruch auf Abrechnung von Provisionen und Erteilung eines Buchauszuges
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 2, § 264 Nr. 2, § 2564 Nr. 3, §§ 301, 319, 540 Abs. 1 S. 2, § 524 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 525; HGB §§ 84, 86 Abs. 2, § 87c Abs. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 13.01.2017; Aktenzeichen 1 HK O 1833/14) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt das landgerichtliche Urteil dahingehend zu berichtigen, dass es in Ziffer 2 des Tenors statt 45.000,00 EUR richtig 47.600,00 EUR heißt. Ferner beabsichtigt der Senat, dass Urteil dahingehend zu berichtigen, dass die Anlagen K Lneu und K Pdem Tenor beigefügt werden.
Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.
Einwände werden nicht erhoben Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden
Beschluss:
Das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HKO 1833/14, wird wie folgt berichtigt:
1. In Ziff. 2. des Tenors wird "45.000,- EUR" durch "47.600,- EUR" ersetzt.
2. Die diesem Beschluss beigefügten Anlagen K Lneu und K Pwerden mit dem Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HKO 1833/14, verbunden.
Zu Ziff. 1:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Ausweislich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 9, Ziff. 2) hat das Landgericht die Klage in Höhe von 47.600,- EUR und nicht wie tenoriert in Höhe von 45.000,- EUR abgewiesen.
Zu Ziff. 2:
Mangels Beifügung der in Ziff. 1 des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils genannten Anlagen K Lneu und K Pliegt eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) im Sinne einer Unvollständigkeit vor.
Klägervertreter stellt klar, dass es sich bei dem "Antrag" auch die Entscheidung über die Provisionsabrechnung "hochzuziehen" um keinen Sachantrag, sondern eine bloße Anregung handelt.
Zur Berufung der Beklagten:
Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.03.2017 (Bl. 195 d. A.).
Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 19.06.2017 (Bl. 203 d. A.).
Zur Anschlussberufung des Klägers:
Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 20.09.2017 (Bl. 218 fd. A.) mit der Maßgabe, dass lediglich der Feststellungsantrag gemäß Satz 1, nicht mehr jedoch der Feststellungsantrag gemäß Satz 2 gestellt wird.
- vorgelesen und genehmigt -
Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.09.2017 (Bl. 223 d. A.).
Die Sitzung wird um 09:50 Uhr unterbrochen.
Die Sitzung wird um 09:52 Uhr fortgesetzt.
Die Frage des Streitwerts wird mit den Parteivertretern erörtert.
Parteivertreter erklären sich damit einverstanden, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 10.000,00 EUR festzusetzen.
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden
Beschluss:
1. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung, nicht vor 15 Uhr.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.
Die Sitzung wird um 09:56 Uhr unterbrochen.
Nach Wiederaufruf der Sache um 16:39 Uhr wird festgestellt, dass niemand erschienen ist.
Sodann verkündet der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Urteilsformel
IM NAMEN DES VOLKES
folgendes Endurteil
I. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit 16.10.2008 begründete Handelsvertreterverhältnis weder durch den Kläger noch durch die Beklagte gekündigt wurde und unverändert derzeit fortbesteht. Im Übrigen ist der Kläger der eingelegten Anschlussberufung verlustig.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HKO 1833/14, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26.10.2017, Az. 23 U 1036/17, wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:
Gründe
I. Der Kläger, der nach seinem Vortrag in einem ungekündigten Handelsvertreterverhältnis zu der Beklagten steht, begehrt im Wege der Stufenklage die Abrechnung von Provisionen, die Erteilung eines Buchauszuges, die sich jeweils hieraus ergebenden Provisionen sowie einen Handelsvertreterausgleich, zudem fordert er die Zahlung von EUR 62.680,20.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Teilurteil vom 13.01.2017, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26.10.2017, Az. 23 U 1036/17, dem Antrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges seit dem 01.01.2011 vollumfänglich stattgegeben sowie den Zahlungsantrag in Höhe von EUR 47.600 abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Antragsge...