Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis zwischen täterschaftlicher Hehlerei und der Teilnahme an der Vortat.
Tatbestand
Das Amtsgericht - Schöffengericht - hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtete sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Die gemäß §§ 341, 344, 345 StPO zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg, weil das Amtsgericht die Konkurrenzen unzutreffend beurteilt hatte mit der Folge, dass der Schuldspruch des Amtsgerichts zu dem gemäß Ziffer II. 2. festgestellten Sachverhalt unvollständig war. Dies führte zu einer Änderung des Schuldspruchs dahingehend, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig ist sowie zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe und der für den Tatkomplex II. 2. festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Im Übrigen erwies sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
Entscheidungsgründe
Nach den vom Amtsgericht zum Tatkomplex II. 2. getroffenen Feststellungen sowie aufgrund der Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil zur rechtlichen Würdigung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Gehilfe der Vortat, nämlich des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, war und im Anschluss an diese Vortat Hehlereihandlungen begangen hat, so dass er wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei zu verurteilen war.
Wie der Große Senat in Strafsachen in BGHSt 7, 134 ff. entschieden hat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten oder den Vortäter angestiftet bzw. unterstützt haben, um sich die Gelegenheit zu einem hehlerischen Erwerb zu verschaffen (BGHSt 13, 403/405). Voraussetzung ist, dass durch die Teilnahme an der Vortat kein "Anrecht" auf die Beute erworben wird, sondern deren Übertragung auf den Hehler durch eine "freie" Verfügung des Vortäters geschieht (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 27.Aufl. § 259 Rn.57 m.w.N.). Hehlerei setzt eine vollendete Vortat voraus mit der Folge, dass das Ansichbringen bzw. Ankaufen des Diebesguts sich an diese anschließen muss.
Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gegeben: Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte einen Teil der entwendeten Gegenstände im Anschluss an deren Abtransport vom Firmengelände und an deren Verbringung in den Keller des Beteiligten übernommen hat.
Hiernach besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte die Herrschaftsgewalt über die entwendeten Gegenstände erst erlangte, nachdem der Diebstahl - mit Verlassen des Firmengeländes seitens der Diebe und der dadurch erfolgten Begründung ihres Gewahrsams - vollendet war.
In einem solchen Fall ist auch bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vollendung des Diebstahls und dem Ansichbringen bzw. Ankaufen der Ware durch den Hehler Tatmehrheit anzunehmen (BGHSt 22, 206 ff.).
Da die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraussetzt, kann der Angeklagte mit der Ausführung der Hehlerei erst begonnen haben, nachdem der Diebstahl, zu dem er Beihilfe geleistet hat, abgeschlossen war. Das schließt ein Zusammenfallen auch nur eines Teils der Beihilfehandlung mit einem Teil der Hehlereihandlung aus, so dass Tateinheit nicht angenommen werden kann. Tateinheit ist nur dann gegeben, wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze in der Weise verletzt, dass sich die Ausführungshandlungen mehrerer Straftaten mindestens teilweise decken. Selbst wenn schon die Teilnahme an der Vortat von demselben Beweggrund, nämlich von der Absicht, sich den Wert der Beute zu verschaffen, getragen ist, genügt dies nicht zur Anwendung des § 52 StGB, denn bloße Beweggründe sind keine Ausführungshandlungen, die eine Tateinheit begründen können (BGHSt 22, 206 /208 m.w.N.).
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bildet - sofern diese Rechtsfigur überhaupt anzuerkennen ist - unter diesen Umständen nur dann eine Ausnahme, wenn die einzelnen Betätigungsakte räumlich und zeitlich in so engem Zusammenhang stehen, dass sie nach der Auffassung des Lebens schon äußerlich eine Einheit bilden.
Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalts nicht gegeben: Die ersten beiden Laptops aus der Tatbeute erhielt der Angeklagte nach deren Verbringung in den Keller des Beteiligten "auf entsprechende Anfrage für seine Hilfsdienste noch in der gleichen Nacht". Die weiteren Gegenstände hat d...