Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.06.2004; Aktenzeichen 11 HKO 23929/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 21.6.2004 dahin abgeändert, dass die unter Ziff. 1 ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 zu TOP 1 aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Der Kläger trägt 30 % der erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Beklagten. Die Beklagte trägt 70 % der erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3 % und die Beklagte 97 %. Der Kläger trägt 4 % der Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Beklagten der zweiten Instanz. Die Beklagte trägt 96 % der Kosten des Streithelfers des Klägers der zweiten Instanz. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 28.11.2003 mehrheitlich gefasst worden sind.
Zu den tatsächlichen Feststellungen und den Anträgen der Parteien und Streithelfer in der ersten Instanz wird auf das landgerichtliche Urt. v. 21.6.2004 Bezug genommen.
Das LG hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2002 zu den Tagesordnungspunkten 1, 3, 5, 6, 8 und 9 für nichtig erklärt.
Es hat zur Begründung zu TOP 1 ausgeführt, dass die Wahl eines Versammlungsleiters insb. für zukünftige Versammlungen nur einstimmig erfolgen könne, da dem einzelnen Gesellschafter die Möglichkeit, zu Beginn der jeweiligen Gesellschafterversammlung im Rahmen der Regelung des Verfahrensablaufs vorab Stellung zu nehmen, nicht ohne sein Einverständnis genommen werden dürfe.
Zu TOP 3 sei die Feststellung des Jahresabschlusses 2002 bereits deshalb anfechtbar, weil die Forderung des Streithelfers P. gegen die Beklagte unzutreffend unter der Sparte "sonstige betriebliche Aufwendungen" anstatt in der Sparte "Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen" ausgewiesen gewesen sei.
Der Beschluss zu TOP 5 sei wegen eines Verstoßes gegen die Gesellschaftszweckbindung anfechtbar. Die Beklagte sei für die beschlossene Klage gegen die Mitgesellschafter H. und S. nicht aktivlegitimiert gewesen, so dass der Beschluss lediglich zu einer Kostenlast der Beklagten geführt hätte und daher erkennbar interessenwidrig sei. Das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2002 führe nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger habe trotz der Ankündigung des Geschäftsführers der Beklagten, den Beschluss nicht auszuführen, mit einer Umsetzung des Beschlusses rechnen müssen. Die Behauptungen der Beklagten zur Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses zu TOP 5 durch Umlaufbeschluss vom 14.5.2004 bzw. durch Gesellschafterbeschluss vom 25.5.2004 seien bei der Entscheidung gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Umlaufbeschluss vom 14.5.2004 sei darüber hinaus wegen mangelnder Beteiligung des Klägers und seines Streithelfers unwirksam.
Der Beschluss zu TOP 6 sei anfechtbar. Die Festlegung eines Verhandlungszieles beinhalte die Bereitschaft der Gesellschaft, einen den Vorgaben entsprechenden Vertrag abzuschließen. Ein Gesellschafter könne daher bereits den entsprechenden Verhandlungsbeschluss angreifen. Ein den Vorgaben des Beschlusses zu TOP 6 entsprechender Vertrag verstieße gegen die Gesellschaftsinteressen und würde lediglich den Sonderinteressen des Streithelfers P. entsprechen.
Der Beschluss zu TOP 8 verstoße gegen die grundsätzliche Berechtigung der Gesellschafter, Fotokopien von Unterlagen anzufertigen. Hinreichende Gründe für ein Fotokopierverbot habe die Beklagte nicht dargetan. Im Hinblick auf das zwischen den verschiedenen Gesellschaftern bestehende Zerwürfnis seien die Minderheitsgesellschafter auf ausreichende Information angewiesen, die bei komplizierten oder umfangreichen Unterlagen nur durch Fertigung von Kopien erlangt werden könne. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der Kläger beabsichtige, Herrn D. Informationen für dessen Rechtsstreit mit Frau B. zu verschaffen, habe die Beklagte nicht vorgetragen.
Der Beschluss zu TOP 9 sei anfechtbar. Sachliche Gründe für das Verbot der Ausübung der Gesellschafterrechte des Klägers durch die Sozietät H. & Kollegen bestünden nicht. Die beanstandete Vollmachtsurkunde sei mit Einverständnis des Klägers hergestellt worden, so dass eine Urkundenfälschung nicht vorliege.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.6.2004 zugestellte Urteil des LG vom 2...