Leitsatz (amtlich)
In einem Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob der in einem Ehevertrag geregelte Zugewinn insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam ist. Ist danach der Zugewinn mit dem Ehevertrag wirksam abschließend geregelt worden, so ist der Auskunftsantrag abzuweisen.
Verfahrensgang
AG Merseburg (Beschluss vom 17.10.2012; Aktenzeichen 19 F 244/08 S) |
Tenor
verkündete Teil-Beschluss des AG - Familiengericht - Merseburg, Az. 19 F 244/08, abgeändert und der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Beschwerdegegenstand ist eine Teilentscheidung zur Folgesache Güterrecht in einem Verbundverfahren.
Die Antragsgegnerin begehrt mit dem unter dem 8.7.2008 eingeleiteten Scheidungsverfahren neben dem Versorgungsausgleich auch den Zugewinnausgleich im Stufenverfahren aufgrund ihres Antrages vom 2.12.2011.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Sie haben am 9.10.1976 vor dem Standesbeamten in Q. die Ehe geschlossen.
Der Antragsteller ist Maurermeister und seit Beginn der 1990er Jahren selbständig. Er gründete die Hoch- und Tiefbau GmbH sowie die F. K. Hoch- und Tiefbau GmbH, B.. Die Antragsgegnerin ist gelernte Finanzbuchhalterin und war vollschichtig im Unternehmen des Antragstellers beschäftigt.
Aus der Ehe sind zwei gemeinsame volljährige Kinder, D. K., geb. am 25.6.1978, und M. K., geb. am 2.11.1979, hervorgegangen, die ebenfalls in dem Unternehmen beschäftigt sind.
Die Eheleute schlossen am 15.9.2006 vor dem Notar U. F. unter der Nr. 956/2011 eine mit "Ehevertrag - Trennungsvereinbarung -" (Bl. 6 ff. d.A.) überzeichnete Vereinbarung. Darin heißt es u.a.:
"Wir leben dauernd getrennt. Am 30.8.2006 ist der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen."
Unter § 1 haben die Eheleute mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Unter § 2 führten die Eheleute ihren Vermögensstatus auf: Miteigentum an Immobilien zu je ½ im Gesamtwert von 734.000 EUR, Alleineigentum des Ehemannes an Immobilien zu einem Gesamtwert von 196.000 EUR (438.000 EUR abzgl. noch valutierender Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 242.000 EUR), Finanzvermögen und sonstiges Vermögen. Unter § 2 Nr. 7 ermittelten die Eheleute den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau auf 144.253 EUR unter Berücksichtigung eines Reinvermögens des Ehemannes von 745.700,52 EUR und der Ehefrau von 457.194,52 EUR. In § 3 wurde der Ausgleich des Zugewinns geregelt. In § 4 wurde der Versorgungsausgleich wechselseitig ausgeschlossen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Vertrag verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.9.2008 (Bl. 19 ff. UA-GÜ) teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Ehevertrag sittenwidrig sei, weil eine "exorbitante Äquivalenzstörung" aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Schweizer Kontos des Ehemannes und der gezielt zu geringen Bewertung der Vermögenspositionen des Ehemannes vorgelegen habe. Mit weiterem außergerichtlichen Schreiben vom 6.11.2008 (Bl. 24 ff. UA-GÜ) erklärte die Antragsgegnerin die Anfechtung des Ehevertrages wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung und forderte den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Vermögen auf.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sich die arglistige Täuschung daraus ergebe, dass der Antragsteller im Sommerurlaub Ende Juli 2006 ihr gegenüber die Trennung aus einer intakten Ehe heraus begehrt habe, ihr aber versichert habe, dass er keinesfalls die Ehescheidung wolle, sondern lediglich eine gewisse Auszeit von den ehelichen Verpflichtungen. Im August 2006 habe er der Antragsgegnerin auch mitgeteilt, dass er eine Vermögensauseinandersetzung lediglich aus steuerlichen Gründen beabsichtige.
Eine Woche vor der Vertragsunterzeichnung sei ihr zudem ein anderer Vermögensstatus übersandt worden, als letztlich im unterzeichneten Vertrag enthalten sei. Weil die Antragsgegnerin dem nicht habe zustimmen wollen, habe der Antragsteller "vollkommen ungehalten" und mit einer "nie erlebten nervösen Aggressivität" ihr zu "verstehen gegeben", dass, wenn sie nicht unterzeichnen würde, er alles "den Bach runtergehen" lasse. Nur unter diesem Eindruck und aus Angst vor Konsequenzen habe sie den Vertrag unterzeichnet. Sie habe sich in einer "immensen Zwangslage" befunden, weil sie nicht die gesamte Familie in existentielle Schwierigkeiten habe bringen wollen. Sie habe sich zudem in einer erheblich belastenden Situation befunden, weil die Entscheidung aus einer intakten Ehe heraus getroffen worden sei.
Der notarielle Vertrag sei auch sittenwidrig, weil die Trennungsvereinbarung einseitig durch den Antragsteller zu seinen Gunsten unter Ausnutzung ihrer Zwangslage bestimmt worden sei. Zudem hätten die Steuerberaterin und de...