Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Ehegatten in einer Urkunde (§ 1587o BGB), dass z.B. aufgrund langjähriger Trennung die Anwartschaften nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden sollen, ist diese Vereinbarung zulässig und genehmigungsfähig.
Normenkette
BGB § 1587o
Verfahrensgang
AG Zerbst (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen 7 F 650/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des AG - FamG - Zerbst vom 23.3.2005 bezüglich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Urteilstenors) geändert:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr.:... werden Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 59,32 EUR, bezogen auf den 31.7.2004 auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr.:... übertragen, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind.
Außerdem werden angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 11,23 EUR übertragen, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Den Parteien wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin R., dem Antragsgegner Rechtsanwältin T. beigeordnet.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das AG auf den am 14.8.2004 zugestellten Scheidungsantrag die am 9.6.1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden sowie den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i.H.v. 92,75 EUR (West) und 60,27 EUR (Ost), bezogen auf den 31.7.2004, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Dabei ist es nach den vorliegenden Auskünften davon ausgegangen, dass die Antragstellerin während der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften von 185,50 EUR (West) und 433,38 EUR (Ost) und der Antragsgegner angleichungsdynamische Anrechte von 312,85 EUR (Ost) erworben hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, das AG habe die von den Parteien zum Versorgungsausgleich getroffene notarielle Vereinbarung vom 24.8.1998 nicht berücksichtigt, die die Nichtberücksichtigung der nach dem 30.11.1995 erworbenen Versorgungsanwartschaften vorsehe.
Diese gem. §§ 629a, 621e ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist zu korrigieren, da das AG die von den Parteien getroffene notarielle Vereinbarung vom 24.8.1998 nicht berücksichtigt hat. Diese Vereinbarung sieht unter § 2 einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in der Weise vor, dass lediglich die Versicherungszeiten vom 1.6.1979 bis zum 30.11.1995 berücksichtigt werden sollen und für die Zeit danach ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgen solle. Dieser Vereinbarung kann die Wirksamkeit nicht versagt werden. Grundgedanke der Regelungen zum Versorgungsausgleich ist, dass jede Ehe in Folge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten auch eine Versorgungsgemeinschaft ist, sodass der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als ein vorweg genommener Altersunterhalt verstanden werden kann. Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gem. dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, so lange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Ausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Das beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitige Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie hier - rund 9 Jahren schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, sodass insoweit auch ein Ausschluss gem. § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht gekommen wäre (vgl. zu dieser Problematik BGH v. 19.5.2004 - XII ZB 14/03, BGHReport 2004, 1281 = MDR 2004, 1185 = FamRZ 2004, 1181 f., m.w.N.).
Lässt man die Zeit nach dem 30.11.1995 außer Betracht, haben die Parteien nach den vom Senat eingeholten Auskünften, gegen deren Richtigkeit Bedenken nicht zu erheben sind, folgende Versorgungsanwartschaften erworben:
Die Antragstellerin i.H.v. 216,74 EUR, angleichungsdynamisch, und der Antragsgegner von 239,20 EUR, angleichungsdynamisch und 118,6...