Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 23.02.2000; Aktenzeichen 14 T 37/00) |
AG Halle-Saalkreis (Entscheidung vom 17.01.2000; Aktenzeichen 59 IK 86/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2000 wird zugelassen.
Auf diese weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 17. Januar 2000 aufgehoben. Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der weiteren Beschwerde - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600,-- DM.
Gründe
A.
Die Schuldnerin war in der Zeit vom 1. November 1996 bis August 1998 Inhaberin eines Unternehmens, das sich mit dem Fliesenhandel und der Bautrocknung befasste. Sie beschäftigte zwei bis drei Arbeitnehmer. Aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit bestehen ihren Angaben zufolge derzeit noch Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt .... DM, die sich auf 29 Gläubiger verteilen. Ein unter dem Datum vom 31. Mai 1999 angebrachtes Gesuch der Schuldnerin um Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen wies das Amtsgericht Halle-Saalkreis am 18. August 1999 ab, weil das Vermögen der Schuldnerin nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche (Geschäftsnummer 59 IN 460/99).
Am 23. Dezember 1999 hat die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Halle-Saalkreis um die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gebeten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, er sei unzulässig, weil bereits ein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden sei.
Gegen diesen, ihr am 24. Januar 2000 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin 25. Januar 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Abweisung des Regelinsolvenzantrages mangels Masse hindere den Verbraucherinsolvenzantrag nicht. Regel- und Verbraucherinsolvenz seien selbstständig nebeneinander stehende Verfahren. Für sie komme nur das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht, denn sie übe keine unternehmerische Tätigkeit mehr aus. Hilfsweise hat sie die Verweisung der Sache in das Regelinsolvenzverfahren beantragt.
Das Amtsgericht hat es mit Verfügung vom 2. Februar 2000 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Landgericht Halle vorgelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 23. Februar 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Amtsgericht habe die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zutreffend abgelehnt, denn der in § 304 Abs. 1 InsO genannte Personenkreis sei im Wege der teleologischen Reduktion auf solche Schuldner zu beschränken, deren Verbindlich-keiten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht aus dem Betrieb eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebes herrühren.
Die Beschwerdeentscheidung ist der Schuldnerin am 20. März 2000 zugestellt worden. Sie hat am 23. März 2000 ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel dagegen eingelegt, mit dem sie geltend macht, für die Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 InsO komme es entgegen der Annahme des Landgerichts auf die Verhältnisse des Schuldners bei Antragstellung an. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe, dürfe ihr Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht mit Blick darauf zurückgewiesen werden, dass ihre Zahlungsunfähigkeit bereits während ihrer früheren unternehmerischen Betätigung eingetreten sei.
B.
I.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2000 ist als sofortige weitere Beschwerde und als Antrag auf deren Zulassung gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO auszulegen.
Benennt ein Beteiligter das Rechtsmittel, dessen er sich bedienen will, nicht mit dem einschlägigen gesetzlichen Begriff, so ist regelmäßig anzunehmen, dass denjenigen Rechtsbehelf wählen wollte, den die Rechtsordnung für die Anfechtung der betreffenden Entscheidung bereithält (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rn. 192 m. w. Nachw.). Dies ist hier weitere Beschwerde gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt allerdings stets voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH ZIP 2000, 755; BayObLG MDR 1999, 1344 f.; MDR 2000, 51; ZIP 2000, 320, 321; OLG Köln MDR 1999, 629; ZIP 2000, 552 jeweils m. w. Nachw.).
Dies ist hier der Fall, denn nach § 34 Abs. 1 InsO steht der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Verbraucherinsolvenzantrages das Rechtsmittel der soforti...