Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur persönlichen Haftung des "directors" einer Gesellschaft englischen Rechts gem. § 179 BGB für Mängelbeseitigungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Erweckt der Vertreter beim unternehmensbezogenen Geschäft ggü. dem Geschäftspartner den Eindruck, diesem hafte eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, haftet der Vertreter analog § 179 BGB.
2. Sind in einem Vertragsangebot zwei Rechtspersönlichkeiten gleichberechtigt nebeneinander aufgeführt, so wird dadurch der Eindruck erweckt, es handele sich entweder um zwei Auftragnehmer oder aber um eine aus beiden bestehende Gesellschaft.
3. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers aus § 179 BGB scheitert nicht daran, dass der Werkvertrag gem. §§ 134, 139 BGB nichtig ist, wenn ihm trotz der anderweitigen Unwirksamkeit des Vertrages gleichwohl vertragliche Ansprüche zustehen, da in diesem Fall die Haftung aus § 179 BGB nicht weiter geht als der vertragliche Anspruch.
4. Hat ein Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht und den vereinbarten Werklohn hierfür erhalten, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Gesetzwidrigkeit einer Nebenabrede und die daraus folgende Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft.
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 9 O 44/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Rostock vom 20.6.2008 (Az. 9 O 44/08) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.314 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2007 zu zahlen.
Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.540 EUR
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagte ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 17.314 EUR zzgl. Zinsen zu verurteilen, nachdem der Kläger die übrige Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 1 u. 2 ZPO).
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG allerdings einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 281 BGB wegen der mangelhaften Dachdeckerarbeiten des Beklagten abgelehnt, weil ein unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt und Auftragnehmerin somit die E.. C.. Ltd. geworden ist. Der Beklagte war lediglich Direktor dieser Gesellschaft englischen Rechts (P.. C.. L.. by S..), die in Deutschland als Scheinauslandsgesellschaft aufgetreten ist.
2. Der Beklagte haftet aber analog § 179 BGB auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten von 17.314 EUR.
Die Rechtsscheinshaftung richtet sich hier nach deutschem Recht, denn maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist bei der Rechtsscheinshaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat, ohne dass hierin eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV zu sehen ist (BGH NJW 2007, 1529).
Erweckt der Vertreter beim unternehmensbezogenen Geschäft ggü. dem Geschäftspartner den Eindruck, diesem hafte eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, haftet der Vertreter analog § 179 BGB (BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe MDR 2004, 1106 m.w.N.; Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 179 Rz. 23). Eine die Rechtsscheinshaftung ausschließende Kenntnis des Geschäftspartners von den wahren Verhältnissen muss der Vertreter darlegen und beweisen (BGH NJW 1990, 2678).
Hier hat der Beklagte durch die Gestaltung des schriftlichen Vertragsangebotes vom 25.1.2005 (Anlage K 1) den Eindruck erweckt, er hafte dem Kläger neben der E.. C.. Ltd. persönlich. Der Beklagte besichtigte Anfang 2005 das neu einzudeckende Wohnhaus des Klägers und erstellte dann am 25.1.2005 ein Angebot über ca. 25.000 EUR für die Neueindeckung des 340 m2 großen Daches. Das Angebot enthielt keinen Briefkopf. Im Adressfenster steht als Absender:
"E. C. Ltd. (Dach- u. Hochbau) Ch. J.. Postfach. 18.. G."
In der Fußzeile des Angebotes ist die E. C. Ltd. (Dach- u. Hochbau) mit einer britischen Adresse und einer deutschen Handynummer aufgeführt. Aufgrund dieser Gestaltung wird der Eindruck vermittelt, das Werkvertragsangebot stamme zum einen von der E. C. Ltd. (Dach- u. Hochbau) mit entsprechender britischer Anschrift und zum anderen gleichberechtigt von der Privatperson Ch. J.. mit entsprechender deutscher Postanschrift. An keiner Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Ch. J.. nur um den director (Geschäftsführer) der Limited handelt. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass der Beklagte bei der vorherigen Ortsbesichtigung sich als Dachdecker vorstellte, ohne auf den Umstand hinzuweisen, dass er lediglich für die E. C. Ltd. auftritt. Nach der persönlichen Anhörung der Parteien ist der Senat überzeugt, dass der Beklagte den von ihm behaupteten Hinweis auf die Rechtsform der Limited gerade nicht erteilt hat. Sind im V...