Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 17.10.2019; Aktenzeichen 6 O 112/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019, Az.: 6 O 112/19, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 19.10.2016/01.03.2017 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 53.260,69 EUR keine Ansprüche auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 11.693,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.697,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 17. September 2020 Stellung genommen.
II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen.
2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 17. September 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a) Soweit die Stellungnahme unter der Überschrift "Keine Angabe der Auszahlungsbedingungen" unter Zitierung von Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB moniert, die Beklagte habe den "Gesamtbetrag" nicht korrekt angegeben, vermischt sie zwei Gesichtspunkte. Zum einen ist nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB der Gesamtbetrag anzugeben. Zum anderen sind nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB die Auszahlungsbedingungen zu benennen.
Dass der Gesamtbetrag nicht angegeben sei, behauptet die Stellungnahme nicht. Und ihre Argumentation, die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen sei nicht ordnungsgemäß, verfängt nicht.
Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).
Die danach höchstens erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde.
Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten ("Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an..."). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an ein...