Leitsatz (amtlich)
1. Die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände haben bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters außer Betracht zu bleiben, wenn dieser die Gegenstände verwertet hat.
2. Eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs findet nicht statt.
Normenkette
InsO § 7 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2, § 284; ZSEG § 16
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Aktenzeichen 4 T 82/01) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit sie die Frage der Berechnungsgrundlage und der Verzinsung der Vergütung betrifft; i.Ü. wird sie als unzulässig verworfen.
2. Das zugelassene Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 21.799,66 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen, soweit sie die Berechnungsgrundlage der Vergütung und deren Verzinsung betrifft. Im Übrigen ist die Zulassung abzulehnen und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Das Pfälzische OLG Zweibrücken ist gem. § 7 Abs. 3 InsO a.F. i.V.m. § 1a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.d.F. vom 28.4.1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen weiterhin zuständig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 7 InsO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 am 1.1.2002 ergangen ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO gilt die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 InsO für die Verfahren weiter, in denen die Entscheidung des LG – wie hier – noch vor dem 1.1.2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist in dem zugelassenen Umfang statthaft. Hier liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche insolvenzrechtliche Ausgangsentscheidung des LG i.S.d. § 7 InsO a.F. vor. Denn mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG selbst über eine nach §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Zweibrücken vom 25.4.2001 entschieden (vgl. BGHZ 2000, 755; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.1.2002 – 3 W 235/01; BayObLG v. 28.7.1999 – 4Z BR 1/99, MDR 1999, 1344 = BayObLGReport 2000, 16; v. 8.10.1999 – 4Z BR 7/99, MDR 2000, 51; OLG Köln v. 23.3.1999 – 2 W 65/99, MDR 1999, 629 = OLGReport Köln 1999, 166 = NJW-RR 1999, 996 [997]; NZI 2000, 130 [131]; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.3.2000 – 5 W 18/00, ZInsO 2000, 216; NZI 2000, 263 [264], jew. m.w.N.).
Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 a.F. InsO, 569, 577 Abs. 2 S. 1 a.F. ZPO); die im Laufe des hiesigen Verfahrens erfolgte Mandatsniederlegung des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) ist insoweit ohne Belang (vgl. auch §§ 569 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 3 ZPO a.F.).
Der Umstand, dass der Beschluss des LG inhaltlich mit demjenigen des AG übereinstimmt, steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ebenfalls nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 568 Abs. 2 ZPO wird als Mittel zur Begrenzung weiterer Beschwerden durch die Ausgestaltung des § 7 InsO a.F. ersetzt (vgl. BGH ZInsO 2000, 280 [281]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.1.2002 – 3 W 235/01; v. 23.5.2000 – 3 W 58/00, OLGReport Zweibrücken 2000, 369 [370]; OLG Köln v. 29.12.1999 – 2 W 205/99, OLGReport Köln 2000, 141 [142]; BayObLGZ 1999, 310 [312, 313]; OLG Celle NZI 2000, 226 [227]). Nach § 7 Abs. 1 InsO a.F. ist die sofortige weitere Beschwerde dann zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.1.2002 – 3 W 235/01; OLG Köln, Beschl. v. 2.11.1999 – 2 W 137/99, MDR 2000, 230 = OLGReport Köln 2000, 28 = ZIP 1999, 1929 [1930]).
Nach den genannten Voraussetzungen ist die weitere Beschwerde hier zuzulassen, soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Beteiligten zu 1) als vorläufigem Insolvenzverwalter unzutreffend bestimmt und darüber hinaus eine Verzinsung seiner Vergütung abgelehnt hätten. Denn die Frage, ob die mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann einzubeziehen sind, wenn dieser die Gegenstände bereits verwertet hat, hat ebenso grundsätzliche Bedeutung wie die Frage, ob seine Vergütungsansprüche zu verzinsen sind. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um gegen die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des konkreten Sachverhaltes im vorliegenden Einzelfall gerichtete Einwendungen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.9.2001 – 2 W 175/01).
Soweit der Beteiligte zu 1) jedoch mit der weiteren Beschwerde auch die Höhe der von den Vorinstanzen gewährt...