Soweit sowohl der Verkauf als auch der Versand über Amazon erfolgen ergeben sich, wie bereits erwähnt, keine umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten. Der Verkauf an ein deutsches Warenlager von Amazon stellt eine inländische Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dar, die in Deutschland sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig ist.
Allerdings bietet Amazon im Rahmen von "Fulfillment by Amazon (FBA)" die Möglichkeit an, die Logistik sowie die Lagerung, den Versand und den Kundenservice für den Onlinehändler abzubilden. Amazon tritt in diesem Szenario ausschließlich als Dienstleister für die ausgelagerten Tätigkeiten auf. Der Verkauf erfolgt trotzdem noch auf Name und Rechnung des Unternehmers. Das FBA-Programm wird durch einige Vorteile von Amazon beworben. Die Produkte des teilnehmenden Onlinehändlers werden für den Prime GRATIS Premiumversand berechtigt, neben dem Kundenservice werden auch die Warenrücksendungen durch Amazon abgebildet und es sollen u. a. Versandkosten eingespart werden. Zusätzlich profitiert der Onlinehändler von dem fortschrittlichen Versandnetzwerk von Amazon. Die wahrscheinlich bekannteste Form von FBA ist die Nutzung in Verbindung mit dem paneuropäischen Versand (PAN-EU-Verfahren).
Was ist das PAN-EU-Verfahren?
Die Teilnahme am PAN-EU-Verfahren sorgt dafür, dass der Lagerbestand des Onlinehändlers in Amazon-Warenlager europaweit verteilt wird und so lokale Bestellungen schneller bedient werden können. Durch die Teilnahme am paneuropäischen Versand verspricht sich der Onlinehändler eine bessere Chance, um international zu expandieren ohne sich selbst um die komplexeren Logistikanforderungen kümmern zu müssen.
Um an dem PAN-EU-Verfahren teilzunehmen, versendet der Onlinehändler seinen Lagerbestand im ersten Schritt an ein Amazon-Warenlager. Ab diesem Zeitpunkt hat der Onlinehändler keinen physischen Kontakt mehr zu seiner Ware. Amazon prüft die Ware und verteilt sie, je nach Höhe der Nachfrage oder nach der getroffenen Vorauswahl des Onlinehändlers, auf weitere europäische Amazon-Warenlager.
Welche Meldepflichten bringt das PAN-EU-Verfahren mit sich?
Die länderübergreifende Umlagerung der Ware aus einem Amazon-Warenlager in ein anderes stellt umsatzsteuerlich eine innergemeinschaftliche Verbringung dar. Diese innergemeinschaftliche Verbringung ist der innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt, weshalb sie als steuerfreier Umsatz behandelt wird. Allerdings liegt im jeweiligen EU-Ausland ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der eine Registrierungspflicht in dem jeweiligen EU-Ausland auslöst. In allen Ländern, in denen die Ware durch Amazon verteilt wurde, muss noch vor der ersten Lieferung eine USt-ID-Nummer beantragt werden.
Innergemeinschaftliche Verbringung
Ware im Wert von 20.000 EUR wird aus dem Amazon-Warenlager Deutschland in das Amazon-Warenlager Frankreich umgelagert.
Die innergemeinschaftliche Verbringung ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichzustellen. Daher ist der Umsatz in Deutschland zwar steuerbar, allerdings als steuerfrei zu behandeln. Zudem ist der Umsatz in der ZM zu deklarieren. In Frankreich liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der der französischen Umsatzsteuer unterliegt. Im selben Zuge kann die Vorsteuer abgezogen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Verbringung ist das Vorliegen der USt-ID-Nummer auf Seite des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers. Aus diesem Grund ist eine steuerliche Registrierung des Onlinehändlers für das Warenlager in Frankreich notwendig.
Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen für die Verkäufe aus den europäischen Warenlagern hängen wieder von der Empfängergruppe und von dem Sitz des Leistungsempfängers ab.
Sitz des Leistungsempfängers
Amazon versendet Ware eines in Deutschland ansässigen Unternehmers aus einem französischen Amazon-Lager an einen Kunden.
Der Leistungsempfänger ist eine Privatperson oder ein Unternehmer in Frankreich
Die Ware wird ausschließlich innerhalb von Frankreich versendet. Die vorherige Verbringung der Ware von Deutschland nach Frankreich wurde umsatzsteuerlich bereits gewürdigt. Da die Warenbewegung nun ausschließlich innerhalb von Frankreich stattfindet und der Onlinehändler durch das Warenlager in Frankreich registriert ist, unterliegt die Ware grundsätzlich der französischen Umsatzsteuer. Die französische Umsatzsteuer ist daher auf der Rechnung auszuweisen. Zudem sind die Umsätze in Frankreich zu melden und die Umsatzsteuer ist in Frankreich abzuführen.
Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer in Deutschland
Sofern der deutsche Unternehmer seine USt-ID-Nummer angibt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die Lieferung ist in Frankreich steuerbar, aber steuerfrei. Für den deutschen Unternehmer liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Der Leistungsempfänger ist eine Privatperson in Deutschland
Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger in Deutschland um eine Privatperson muss zunächst wieder di...