Leitsatz
Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen Vorlagefristen gebunden zu sein.
Normenkette
Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 800/1999, § 4 Abs. 4 AusfErstVO
Sachverhalt
1999 wurden Waren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung auf dem Seeweg in verschiedene Drittländer ausgeführt. Die Abgangszollstelle erteilte dafür die vorgesehenen Ausgangsbestätigungen, allerdings, wie sich später herausstellte, zu Unrecht; denn die bills of lading (B/L) waren von den Verfrachtern nicht unterzeichnet. Die Erstattungsstelle (HZA) forderte daraufhin die Ausfuhrerstattung zurück und setzte eine Sanktion i.H.v. 50 % des Rückforderungsbetrags fest.
Dagegen wurde Klage erhoben und es wurden ordnungsgemäß unterzeichnete bills of lading nachgereicht.
Entscheidung
Der BFH hat den Rückforderungsbescheid aus vorgenannten Gründen, die so allerdings nur für ausgelaufenes Recht gelten, aufgehoben.
Hinweis
Zu den Erstattungsvoraussetzungen gehört, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. Erfolgt die Ausfuhr auf dem Seeweg, gelten nach Art. 9 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 Sonderbestimmungen. Die Erzeugnisse müssen entweder innerhalb der 60-Tage-Frist das Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Gemeinschaftshafen aus verlassen oder dürfen (außer im Fall höherer Gewalt) für höchstens 28 Tage zur Umladung in einem anderen Hafen der Gemeinschaft verbleiben (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 800/1999).
Der Ausführer hat für seinen Erstattungsanspruch entweder zu erklären, dass die Erzeugnisse nicht in einem anderen Gemeinschaftshafen umgeladen wurden, oder anhand der Beförderungspapiere nachzuweisen, dass die Erzeugnisse nicht in einem anderen Gemeinschaftshafen umgeladen wurden oder dass -- falls dies der Fall war -- die Erzeugnisse zum Umladen in einem anderen Gemeinschaftshafen für höchstens 28 Tage verblieben sind oder jedenfalls den letzten Gemeinschaftshafen innerhalb der 60-Tage-Frist verlassen haben (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 800/1999).
Um dieses (nachträgliche) Nachweisverfahren zu vermeiden, kann der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsbestätigung verwendet wird, allerdings vorsehen, dass die Ausgangsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T5 bzw. der Ausfuhranmeldung nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk „Beförderungspapier mit Bestimmung außerhalb der EG wurde vorgelegt” versehen wird. Dies ist in Deutschland in § 4 Abs. 4 AusfErstVO bestimmt.
Im Fall einer solchen Ausgangsbestätigung blieben die dafür maßgeblichen Unterlagen nach der im Besprechungsfall maßgeblichen Rechtslage bei der Ausgangszollstelle, waren also der Erstattungsstelle nicht vorzulegen. Das hindert diese natürlich nicht daran, die Richtigkeit der erteilten Ausgangsbestätigung nachzuprüfen. Die Vorlagefristen der VO 800/1999 gelten freilich in diesem Zusammenhang nicht; deshalb konnte der Ausführer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens -- fristungebunden -- ordentliche Beförderungspapiere nachreichen, welche den Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft hinreichend belegen.
Beachten Sie aber auch, dass die Fristvorschriften der VO 800/1999 (Art. 49, 50) nach neuerer Rechtsprechung bei einer Rückforderung von Ausfuhrerstattung grundsätzlich nicht einschlägig sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.11.2007, VII R 51/05