Zunächst wiederum ein kurzer Blick auf die Rechtsformen der Beteiligten:
Organträger kann sein:
Organgesellschaft kann i. d. R. nur sein:
4.1 Voraussetzungen
Eine umsatzsteuerliche Organschaft erfordert eine nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse vorliegende Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Dies wird an den nachfolgenden 3 Grundmerkmalen festgemacht, welche aber nicht allesamt gleich deutlich ausgeprägt vorliegen müssen. Ist ein Merkmal eher schwach ausgeprägt, kann dies durch ein stärker hervortretendes anderes Merkmal kompensiert werden. Fehlt jedoch ein Merkmal völlig, scheidet eine umsatzsteuerliche Organschaft aus.
4.1.1 Finanzielle Eingliederung
Der finanziellen Eingliederung liegt die Frage zugrunde, ob der Organträger die Möglichkeit hat, in der Organgesellschaft seinen Willen durchzusetzen. Dies ist bejahen, wenn er in der Lage ist Mehrheitsbeschlüsse zu fassen. Der Organträger muss folglich (unmittelbar oder mittelbar) mehr als 50 % der Stimmrechte besitzen.
Keine Gewinnabführung erforderlich
Anders als für die ertragsteuerliche Organschaft erfordert eine umsatzsteuerliche Organschaft keinen Ergebnisabführungsvertrag. Dadurch können die beiden Gesellschaften finanziell weiterhin unabhängig voneinander agieren.
Es genügt jedoch nicht, wenn der Organträger nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt ist, sondern nur dessen Gesellschafter. In diesem Fall liegen sog. gleich geordnete Schwestergesellschaften vor. Dies ist auch zu beachten bei einer Personengesellschaft als Organträger; die Anteile an der Organgesellschaft müssen dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein und nicht dem Sonderbetriebsvermögen.
4.1.2 Wirtschaftliche Eingliederung
Die Organgesellschaft ist in das Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich eingliedert, wenn sie füreinander fördernd bzw. ergänzend tätig sind. Die beiden Betriebe müssen hinreichend eng miteinander wirtschaftlich verflochten sein. Dazu genügt es i. d. R. nicht, wenn nur nachrangige unerhebliche wirtschaftliche Leistungsbeziehungen vorliegen. Für eine wirtschaftliche Verflechtung ist bereits die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, z. B. eines Betriebsgrundstücks, ausreichend. Folglich liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft oftmals in den Fällen einer Betriebsaufspaltung vor. Verneint hat dies die Rechtsprechung jedoch bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
4.1.3 Organisatorische Eingliederung
Damit die aus der finanziellen Eingliederung mögliche Einflussnahme abgesichert ist, muss der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass er seinen Willen in der Organgesellschaft auch tatsächlich durchsetzen kann. Die dazu geforderte personelle Verflechtung ist klassischerweise bei einer Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften gegeben. Eine organisatorische Eingliederung liegt aber auch bei anderen Konstellationen vor, die eine tatsächliche Einflussnahme sicherstellen, z. B. über leitende Angestellte in der Organgesellschaft.
4.2 Rechtsfolgen
Sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegeben, ist nur der Organträger der umsatzsteuerliche Unternehmer. Der Organträger ist Steuerschuldner und nur er hat Voranmeldungen bzw. eine Jahreserklärung abzugeben. Darin werden alle Umsätze, Vorsteuern etc. für beide Betriebe zusammengefasst.
Aus der umsatzsteuerlichen Organschaft folgt auch, dass Umsätze zwischen den beiden Betrieben lediglich ni...