Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Organschaft: Abführung des gesamten Gewinns auch bei atypisch stiller Beteiligung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, schloss am xx.xx.xxxx mit der Y GmbH, die an ihr zu 100 % beteiligt ist, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Zugleich vereinbarte die Steuerpflichtige und die Y GmbH wenige Monate später am xx.xx.xxxx per Vertrag die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft.
Für Zwecke der Körperschaftsteuer liegen dessen ungeachtet die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses dennoch vor. Insbesondere steht die Vereinbarung der atypisch stillen Gesellschaft und die dementsprechende Gewinnbeteiligung der Y GmbH aus der stillen Beteiligung nicht der Voraussetzung der Abführung des gesamten Gewinns der Steuerpflichtigen an die Y GmbH als Organträger entgegen.
Der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters an der Steuerpflichtigen stellt sowohl handelsrechtlich als auch gesellschaftsrechtlich betrieblichen Aufwand der GmbH dar. Daran ändert sich nichts durch die innergesellschaftliche Beziehung des stillen Gesellschafters, denn dieser bekommt dadurch nicht die Rechtsposition eines Anteilseigners an der Beteiligungsgesellschaft, der Steuerpflichtigen, so dass ihm daraus kein Teil des Gewinns der Steuerpflichtigen zukommt. Dieses steht vielmehr nach § 29 Abs. 1 GmbHG nur den GmbH-Gesellschaftern zu. Der stille Gesellschafter erhält vielmehr eine schuldrechtlich veranlasste Vergütung als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, der Gewinn des Beteiligungsunternehmens ist dabei lediglich Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung.
Somit liegt hier die Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger vor, da dieser in vollem Umfang -– nach Abzug der handels- und steuerrechtlich anerkannten Vergütung an den atypisch stillen Gesellschafter -– abgeführt wird. Folglich ist das zu versteuernde Einkommen der Steuerpflichtigen erklärungsgemäß mit 0 EUR anzunehmen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die Körperschaftsteuer basierend auf einem Einkommen von 0 EUR in Höhe von 0 EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 33/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen