OFD Hannover, Verfügung v. 16.1.2002, S 2770 - 66 - StH 231/S 2770 - 46 - StO 214

Wird die Ausgleichszahlung

  • bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr in 2000 oder
  • bei abweichendem Wirtschaftsjahr im Wirtschaftsjahr 2000/2001

geleistet, ist altes Recht (4. Teil des KStG 1999) anzuwenden.

Entsprechend kann verfahren werden, wenn die Ausgleichszahlung für die vorstehenden Kalenderjahre im jeweils folgenden 1. Wirtschaftsjahr geleistet wird, d.h. bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr in 2001; bei abweichendem Wirtschaftsjahr im Wirtschaftsjahr 2001/2002 (Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 22.11.2001, IV A 2 – S 2770 – 33/01, BStBl 2001 I S. 874).

 

Normenkette

KStG § 16

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