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Organschaft: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerli ... / 2 Gewerbesteuerliche Organschaft

Jürgen K. Wittlinger
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2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Gleichklang mit Körperschaftsteuer

Zu den Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auf die körperschaftsteuerlichen Vorschriften.[1] Damit sind für eine Organschaft bei der Gewerbesteuer ebenfalls die obigen Grundvoraussetzungen bei der Körperschaftsteuer einschlägig; es bedarf damit

  • einer finanziellen Eingliederung und
  • eines GAV.

Jedoch gibt es ein paar Punkte, die trotz eines grundsätzlichen Gleichklangs mit der Körperschaftsteuer als gewerbesteuerliche Besonderheiten zu beachten sind.

[1] §§ 14, 17 KStG.

2.1.2 Organgesellschaft ist Betriebsstätte

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt; die sog. Betriebsstättenfiktion.[1]

Trotz Organschaft und erst Recht trotz dieser Fiktion bleiben Organgesellschaft und Organträger aber nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich selbstständige Gesellschaften, die sog. eingeschränkte Filialtheorie. Damit sind getrennte Gewerbesteuererklärungen erforderlich, die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft und für den Organträger werden daraus jeweils getrennt ermittelt. Erst in einem 2. Schritt erfolgt dann die Zusammenrechnung auf Ebene des Organträgers.

 
Achtung

Keine Steuerbescheide für die Organgesellschaft

Bei der Körperschaftsteuer wird ein Steuerbescheid erteilt, aus dem sich die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ergibt. Anders ist dies aber bei der Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird nur finanzamtsintern ermittelt und an das Finanzamt des Organträgers nachrichtlich weiter geleitet.

Mangels Verwaltungsakt können Einwendungen gegen den ermittelten Gewerbeertrag der Organgesellschaft nicht von dieser mit Einspruch angegriffen werden. Einwendungen sind erst gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers für den Organkreis möglich. Dabei bleibt es auch weiter...

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