Nachfolgend werden einige Besonderheiten bzw. nennenswerte Unterschiede zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Organschaft dargestellt.
2.2.1 Bis 2016: Bruttomethode bei der Gewerbesteuer
Da die Ermittlung des Gewerbeertrags auf der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung aufbaut, hatte die dort maßgebende sog. Bruttomethode auch bei der Gewerbesteuer bis zum Erhebungszeitraum 2016 ihre Auswirkung.
Dividenden
Einnahmen aus Dividenden der Organgesellschaft sind in deren körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten, da auf Ebene der Organgesellschaft keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG erfolgt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft erfolgt somit eine Kürzung der Dividende, sofern die Voraussetzungen einer sog. Schachtelbeteiligung erfüllt sind. Allerdings sollte sich bei einer Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Ergebnis ermitteln, das eintreten würde, wenn die Beteiligung unmittelbar durch den Organträger gehalten wird. Folglich musste in der Praxis verstärkt darauf geachtet werden, dass durch die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge im Organkreis keine Nicht- oder Doppelbesteuerung eintritt.
Bruttomethode
Organträger ist die M-GmbH, die 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.
Organgesellschaft: Im Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nicht zum Zuge kommt. Jedoch erfolgt bei der Organgesellschaft eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG mit 5.000 EUR; der Gewerbeertrag der Organgesellschaft beträgt insoweit 0 EUR.
Organträger: Der körperschaftsteuerliche Gewinn der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird dem Organträger zugerechnet und dieser nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Das Einkommen des Organträgers beträgt damit insoweit 250 EUR (= 5 % nicht abziehbare Betriebsausgabe). Dieser Wert geht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist beim Organträger keinerlei weitere Kürzung erforderlich.
2.2.2 Ab 2017: Sonderregelung in § 7a GewStG
Die oben dargestellte Vergleichsberechnung war in der Praxis fehleranfällig. Zudem hat der BFH diese als unzulässig eingestuft.
Der Gesetzgeber hat deshalb ab dem Erhebungszeitraum 2017 mit § 7a GewStG folgende Sonderregelung geschaffen:
Die allgemeinen Grundsätze der Ermittlung von Gewerbeerträgen bei einer Organschaft bleiben unberührt: Organgesellschaft und Organträger sind selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge werden getrennt ermittelt. Erst auf Ebene des Organträgers kommt es zu einer Zusammenfassung der Gewerbeerträge.
Neu ist, dass auf Ebene der Organgesellschaft die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Es kommt ein 2-stufiges Ermittlungsverfahren zum Zuge. Dieses versagt zunächst bei der Organgesellschaft die dem Grunde nach anzuwendenden gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften.
Erst im nächsten Schritt wird bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft die enthaltene Dividende gekürzt.
In diesem Zuge kommt es sodann auch zu den gewerbesteuerlichen Kürzungen.
Diese letztgenannten Kürzungen unterbleiben jedoch, wenn die Organträgerin eine Kapitalgesellschaft ist.
Nettomethode bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger
Organträger ist die M-GmbH, die 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.
Im Gewinn der T-GmbH sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nicht zum Zuge kommt. Auch erfolgt bei der Organgesellschaft (anders als noch bis 2016!) keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG; der Gewerbeertrag der Organgesellschaft beträgt insoweit 5.000 EUR.
Der dem Organträger zuzurechnende körperschaftsteuerliche Gewinn aus der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Der dem Organträger zuzurechnende Gewinn beträgt damit insoweit 250 EUR (= 5 % nicht abziehbare Betriebsausgabe). Dieser Wert geht auch in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist beim Organträger M-GmbH jedoch keinerlei weitere Kürzung mehr vorzunehmen.
Nettomethode bei Personenunternehmen als Organträger
Organträger ist Herr M, welcher 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.
Im Gewinn der T-GmbH sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht zum Zuge kommt. Auch erfolgt bei der Organgesellschaft (anders als noch bis 2016!) keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG.
Der dem Organträger zuzurechnende einkommensteuerliche Gewinn aus der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird nach § 3 Nr. 40 EStG zu 40 % steuerfrei gestellt und beträgt damit 3.000 EUR. Dieser Wert geht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist bei de...