Leitsatz
Neben einer juristischen Person kann auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte Leistungen gegen Entgelt an zwei GmbH & Co. KGs. Die Klägerin war Alleingesellschafter der jeweiligen Komplementär-GmbH und zugleich als Kommanditistin an beiden KGs beteiligt. Das Finanzamt ging von einer Steuerpflicht dieser Leistungen aus. Die hiergegen zum Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg (FG München, Urteil vom 13.3.2013, 3 K 235/10, Haufe-Index 4840833, EFG 2013, 1434).
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Für die vom FG allgemein angenommene allgemeine Gleichstellung von juristischer Person und Personengesellschaft fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Sie sei auch nicht aus Gründen des Unionsrechts geboten. Die Eingliederung einer Tochterpersonengesellschaft als Organgesellschaft komme allerdings in Betracht, wenn Gesellschaft der Personengesellschaft nur der Organträger und andere in ihn eingegliederte Personen sind. Hierzu hat das FG nun im zweiten Rechtsgang abschließende Feststellungen zu treffen.
Hinweis
1.§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG stellt für die Organschaft auf die Eingliederung einer juristischen Person ab. Handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft um eine Personengesellschaft, ist sie daher grundsätzlich nicht Organgesellschaft. Denn die Personengesellschaft ist trotz Rechtsfähigkeit mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine juristische Person (BGH, Urteil vom 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, BFH/NV Beilage 2002, 77). Dies gilt auch für die Personenhandelsgesellschaften (BGH, Urteil vom 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, Haufe-Index 73087). Der BFH, der in seiner früheren Rechtsprechung ein organschaftsähnliches Verhältnis mit Tochterpersonengesellschaften als möglich angesehen hatte (so z.B. BFH, Urteil vom 19.11.1964, V 245/61 S, BStBl III 1965, 182, Haufe-Index 411445), hat später eine derartige Erweiterung der Organschaft im Hinblick auf den Wortlaut und die Gesetzgebungsmotive von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG abgelehnt (BFH, Urteil vom 8.2.1979, V R 101/78, BStBl II 1979, 362, Haufe-Index 73087).
2. Der BFH hält weiter an der grundsätzlichen Differenzierung zwischen juristischer Person und Personengesellschaft fest.
a) Die Person des Steuerschuldners muss im besonderen Maß einfach und rechtssicher bestimmbar sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass steuerpflichtige Umsätze unversteuert bleiben. Dies gilt auch für die Organschaft, die für die in ihr zusammengefassten Unternehmen zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft für Drittumsätze von der Organgesellschaft auf den Organträger führt.
Über die Voraussetzungen der Eingliederung wie etwa die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Mehrheitsbeteiligung, die eine gesellschaftsrechtliche Willensdurchsetzung durch Mehrheitsbeschlüsse ermöglicht, muss daher einfach und rechtssicher zu entscheiden sein.
b) Bei den juristischen Personen ist dies ohne Weiteres möglich. Hier treffen die Gesellschafter ihre Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip. Zudem bestehen für die Gründung der Gesellschaft, die Ausgestaltung der Entscheidungsfindung durch die Satzung ebenso Formvorschriften wie für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen Das die finanzielle Eingliederung betreffende Erfordernis einer Mehrheitsbeteiligung des Organträgers ist daher eindeutig feststellbar.
c) Anders ist es bei den Personengesellschaften. Hier unterliegen die Entscheidungen der Gesellschafter grundsätzlich dem Einstimmigkeitsprinzip. Dieses steht im Widerspruch zu einer Willensdurchsetzung durch nur einen Gesellschafter als Organträger. Zudem unterliegen die Gründung der Gesellschaft, die Vereinbarung einer Entscheidungsfindung abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich keinen Formvorgaben.
3. Im Hinblick auf diese Unterschiede ist die vom nationalen Gesetzgeber angeordnete Beschränkung der Organschaft auf juristische Personen als Organgesellschaft grundsätzlich hinzunehmen. Dies steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer, sondern führt lediglich zu einer Besteuerung unter Berücksichtigung der bei verschiedenen Gesellschaftsarten bestehenden Besonderheiten.
4. Allerdings rechtfertigen die Unterschiede zwischen juristischer Person und Personengesellschaft einen Ausschluss der Personengesellschaft aus dem Kreis der Organgesellschaften dann nicht, wenn die dort bestehenden Besonderheiten der Möglichkeit einer Willensdurchsetzung ausnahmsweise nicht entgegenstehen.
So ist es, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere in ihn finanziell eingegliederte Personen sin...