Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 6.4.2020, 4 K 1112/18
Verfahren beim BFH: I R 20/20
Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: V R 51/20; veröffentlicht am 19.1.2024.
Das Hessische FG stellt sich mit der Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 12.11.2009, BStBl 2009 I S. 1303, Rn. 79).
Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zum 31.12…. vom …… Organschaft: Spartenrechnung bei gleichartigen Tätigkeiten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, eine Eigengesellschaft der Stadt A, ist bereits seit xxxx Organträger der B-AG als Organgesellschaft. Gegenstand der B-AG sind Verkehrstätigkeiten. Im Veranlagungszeitraum 2009, in dem erstmals die sog. Spartenrechnung zur Anwendung kam, wies die Steuerpflichtige in ihrer Körperschaftsteuererklärung die Sparte "Verkehr" aus.
Im Streitjahr xxxx wurde die Beteiligung an der G-GmbH auf die Steuerpflichtige übertragen. Gegenstand der G-GmbH ist der Betrieb von lokalen und regionalen Energieversorgungsunternehmen. Mit dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Steuerpflichtigen und der G-GmbH wurde ebenso ein Organschaftsverhältnis begründet.
Richtigerweise ist die Steuerpflichtige davon ausgegangen, dass eine einheitliche Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung sowohl mit der B-AG als auch der G-GmbH besteht und somit die bereits vor dem Streitjahr festgestellten Verlustvorträge weitergeführt und nicht einzufrieren sind.
Es ist zu beachten, dass sowohl die Beteiligung an der B-AG als auch der G-GmbH einer einheitlichen Sparte "Verkehr und Versorgung" zuzuordnen sind. Denn es handelt sich um vergleichbare Tätigkeiten, die als zusammenfassbare Tätigkeiten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 KStG zwingend in einer einheitlichen Sparte zusammenzufassen sind.
Konkret sind Tätigkeiten im Bereich Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme und Tätigkeiten aus dem Bereich des öffentlichen Verkehrs zusammenfassbare Betriebe.
Somit können im Rahmen der Spartenrechnung die Tätigkeiten Verkehr und Versorgung stets nur in einer gemeinsamen Sparte in Erscheinung treten. Eine Trennung ist nicht möglich, ungeachtet dessen, ob die Tätigkeiten tatsächlich parallel ausgeübt oder nur eine davon ausgeführt wird. Somit ist auch hier von einer einheitlichen Sparte auszugehen, in der zunächst nur der Bereich Verkehr und mit Hinzutreten der G-GmbH auch der Bereich Versorgung betrieben wurde.
Vgl. Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 6.4.2020, 4 K 1112/18.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, einen Verlustvortrag von xxxxx EUR zum Abzug zu bringen / den Verlustvortrag auf den 31.12.xxxx in Höhe von xxxxx EUR festzustellen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 20/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen