Leitsatz
Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Normenkette
§ 3a Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1999, Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der im Inland ansässige Kläger betreibt ein Motorsportunternehmen. Er stellt Fahrern einen Rennservice für Motorradsportveranstaltungen im In- und Ausland zur Verfügung. Er behandelte seine Leistungen in den Streitjahren 1999 bis 2001 insoweit als nicht steuerbar und steuerpflichtig, als sie Rennen im Ausland betrafen.
Das FA war der Meinung, der Kläger erbringe eine einheitliche sonstige Leistung, die gem. § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des Unternehmens, also im Inland, erbracht werde und daher steuerpflichtig sei.
Das Hessische FG gab der Klage statt: Die einheitliche sonstige Leistung des Klägers – Gestellung der Rennmaschinen und der Betreuung der Fahrer vor Ort – sei bei Rennen im Ausland nicht steuerbar. Der Ort der Leistung liege nicht im Inland. Dies folge für die Streitjahre 2000 und 2001 aus § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG und für das Streitjahr 1999 aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL (Hessisches FG, Urteil vom 19.08.2009, 6 K 2904/05, Haufe-Index 2340370).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg.
Der BFH entschied, dass der Ort der einheitlichen sonstigen Leistung des Klägers im Inland liege. Das gelte sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach nationalem Recht. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Bei den Leistungen eines Rennservices, der Fahrern ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und diese vor Ort betreut, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 26.03.1992, V R 16/88, Haufe-Index 64272, BStBl II 1992, 929).
2. Der Ort einer sonstigen Leistung richtet sich nach § 3a UStG. Nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Ausnahmsweise wurden nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG"kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter" dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2000 wurde die Vorschrift dahin ergänzt, dass auch die "damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind", erfasst werden.
3. Diese Regelungen beruhen auf Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-RL. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird. Jedoch bestimmt Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-RL, dass Ort der "Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie ggf. der damit zusammenhängenden Tätigkeiten" der Ort ist, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich bewirkt werden.
Mit Urteil vom 26.09.1996, C-327/94 "Dudda" (Haufe-Index 60584, BStBl II 1998, 313) hat der EuGH entschieden, dass "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen (sind), die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (Rn. 27).
Er hat außerdem ausgeführt, dass es sich bei Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-RL insgesamt um eine Sonderregelung für solche Dienstleistungen handle, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht würden und "deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung" eingingen” (Rn. 22–24).
4. Für den Besprechungsfall folgt aus dem Urteil "Dudda", dass auch bei Rennen im Ausland nach dem Unionsrecht der Ort der einheitlichen sonstigen Leistung im Inland liegt, weil der Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL nicht erfüllt ist.
Zum einen liegen keine Feststellungen des FG vor, die dafür sprechen, dass die jeweiligen Rennfahrer Unternehmer, also "Mehrwertsteuerpflichtige", waren (vgl. zur Unternehmereigenschaft von Motorsportrennfahrern das BFH-Urteil vom 04.09.2008, V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
Zum anderen müssten die Kosten für die gegenüber dem Rennfahrer erbrachten Leistungen in den vom Endverbraucher zu zahlenden Eintrittspreis eingegangen sein. Das wäre nur denkbar, wenn der jeweilige Rennfahrer von dem Veranstalter Zahlungen für seine Teilnahme erhalten hätte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte, da im Gegenteil die Rennfahrer an die Veranstalter Nenngelder und Gebühren zu entrichten hatten.
5. Zur Lage nach nationalem Recht hatte der BFH mit Urteil v...