Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Werden mehrere selbstständige Dritte mit einem Transport beauftragt, liegt eine sog. gebrochene Versendung vor. Für die Beurteilung als Versendung ist insgesamt maßgebend, dass der Lieferer im Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstands alles getan hat, dass der Liefergegenstand den schon feststehenden Abnehmer erreicht. Das ist der Fall, wenn der Lieferer den Gegenstand dem selbstständigen Transportunternehmer zur Beförderung an einen weiteren, von ihm beauftragten Transportunternehmer übergibt. Dabei muss der Abnehmer zu diesem Zeitpunkt schon feststehen und den Gegenstand verbindlich bestellt haben, dies muss sich aber nicht zwingend aus den Frachtpapieren ergeben. Die Lieferung gilt schon mit der Übergabe an den ersten selbstständigen Beauftragten als ausgeführt.
Befördert der Lieferer den Liefergegenstand nur teilweise selbst und teilweise durch einen selbstständigen Beauftragten zum Abnehmer, wird von einer gebrochenen Beförderungsversendungslieferung gesprochen. Meist wird sie in der Form vorkommen, dass der Lieferer den Gegenstand zum selbstständigen Beauftragten befördert und dieser dann den Weitertransport zum Abnehmer vornimmt.
Übergabe an Frachtführer nach eigenem Transport
Großhändler G aus Leverkusen lässt durch einen eigenen Arbeitnehmer eine Maschine zum Flughafen Köln/Bonn befördern. Dort übernimmt eine Spedition den Weitertransport zum Abnehmer in Hamburg. Die Lieferung ist schon mit Beginn der Beförderung beim Unternehmer G ausgeführt.
Eine gebrochene Lieferung kann sich aber auch bei einer teilweisen Beförderung des Liefergegenstands durch den Lieferer und einer teilweisen Beförderung durch den Abnehmer ergeben. Auch in diesem Fall ist der Ort der Lieferung dort, wo die erste zielgerichtete Beförderung zu dem Abnehmer beginnt. Interessant ist die gebrochene Lieferung insbesondere in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung aus dem Inland in das Ausland gelangt. In diesen Fällen sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung und die Ausfuhrlieferung zu beachten. Insbesondere ist für die Festlegung, ob die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen, darauf zu achten, wer den Gegenstand der Lieferung tatsächlich über die EU-Außengrenze transportiert.
Gebrochene Beförderung in das Drittlandsgebiet
Lieferer L aus Leipzig verkauft an den Kunden Z aus Zürich eine Maschine. Zwischen L und Z wird vereinbart, dass L die Maschine nach Freiburg transportiert und dort die Ware dem Z übergibt, der sie dann nach Zürich transportiert. Es liegt eine gebrochene Lieferung vor, da sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer einen Teil der Transportstrecke übernehmen. Der Ort der Lieferung ist in Deutschland (Leipzig), da dort die Warenbewegung beginnt.
Der Umsatz ist damit in Deutschland steuerbar. Da die Übergabe der Ware in Freiburg erfolgt, transportiert der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet. Eine Ausfuhrlieferung kann nur dann vorliegen, wenn der Lieferer nachweist, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist.
Würde die Übergabe der Maschine durch L an den Z erst an einer Übergabestation in der Schweiz stattfinden, wäre die Lieferung auch in Deutschland (mit Beförderungsbeginn in Leipzig) ausgeführt und steuerbar. Da dann aber der liefernde Unternehmer den Gegenstand über die EU-Außengrenze transportiert, liegt eine Ausfuhrlieferung unabhängig davon vor, ob der Leistungsempfänger ein ausländischer Abnehmer ist oder nicht.