Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3a.2 UStAE um einen Abs. 11a.
Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Lediglich in den Fällen, in denen die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird, ist der Ort der leistungsempfangenden Betriebsstätte maßgeblich. Im europäischen Binnenmarkt wird die Unternehmereigenschaft regelmäßig durch die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers nachgewiesen.
Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt für alle ab dem 1.1.2013 ausgeführten Umsätze Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE um Hinweise, wie der Nachweis bei typischerweise für nichtunternehmerische Zwecke ausgeführte Leistungen zu führen ist. Um die Gefahr einer Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll bei Leistungen, die typischerweise für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, der Nachweis nicht nur über die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers geführt werden. Der leistende Unternehmer muss in diesen Fällen über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke des Leistungsempfängers bestätigen.
Die Finanzverwaltung sieht als ausreichende Information eine Erklärung des Leistungsempfängers an, in der er die Verwendung der bezogenen sonstigen Leistung für sein Unternehmen bestätigt.
Konsequenzen für die Praxis
Die Grundsätze gelten für alle ab dem 1.1.2013 ausgeführten Umsätze.
Führt der Unternehmer im europäischen Binnenmarkt sonstige Leistungen aus, ergeben sich – soweit nicht Sonderregelungen anzuwenden sind – zwei Grundsätze für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist der Ort der Leistung beim Leistungsempfänger; soweit der Leistungsempfänger in einem anderen (Mitglied-)Staat ansässig ist, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Wird die sonstige Leistung dagegen an einen Nichtunternehmer (oder einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt – die Leistung ist dann für einen deutschen Unternehmer regelmäßig steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland.
Da es in diesen Fällen um die Entstehung von Umsatzsteuer in Deutschland geht, wird die Finanzverwaltung den Nachweis der Unternehmereigenschaft und den Bezug für das Unternehmen besonders prüfen.
Soweit Leistungen typischerweise für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, muss der leistende Unternehmer deshalb den Bezug der Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers besonders (z. B. durch eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers) nachweisen. Die Finanzverwaltung hat eine beispielhafte Aufzählung von typischerweise für nichtunternehmerische Zwecke ausgeführten Leistungen in Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE mit aufgenommen, dazu gehören u. a.:
- Krankenhausbehandlungen sowie ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
- Pflegeleistungen sowie Leistungen der Sozialfürsorge,
- Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- Herunterladen von Filmen und Musik,
- Elektronische Überlassung von Büchern, Zeitschriften, Informationen etc. (mit Ausnahme von Fachzeitschriften) sowie
- Beratungsleistungen für familiäre und persönliche Angelegenheiten.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 30.11.2012, IV D 3 – S 7117-c/12/10001, BStBl 2012 I S. 1230