Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlasses von Grundsteuern
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 28.02.2001; Aktenzeichen 11 K 259/98) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Februar 2001 – 11 K 259/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.233,61 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2001 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe – § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO – greift durch.
Durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 28.2.2001 hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 33 GrStG den Beklagten unter Aufhebung von dessen Bescheid vom 10.4.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.9.1998 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des Jahres 1990 41,14%, hinsichtlich des Jahres 1991 43,82% und hinsichtlich des Jahres 1992 38,71% der jeweils für das Objekt O, A K, eingeforderten Grundsteuern zu erlassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht aus den im Zulassungsantrag angeführten und damit die Überprüfung durch den Senat begrenzenden Gründen keine durchschlagende Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen.
1. Mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt der Beklagte zunächst, daß das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Diese Vorgehensweise war indes verfahrensfehlerfrei, denn beide Beteiligte hatten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der entsprechende Vorschlag war vom Kläger ausgegangen (Schriftsatz vom 29.11.2000), und der Beklagte hatte dem mit Schriftsatz vom 1.2.2001 zugestimmt. Mit der letztgenannten Erklärung war der zuvor verlautbarte Vorbehalt (Schriftsatz vom 11.12.2000) überholt, zumal das Verwaltungsgericht mit den ergänzenden Rechtsausführungen vom 18.12.2000 dem vom Beklagten am 11.12.2000 zur Erläuterung seines Vorbehalts angeführten Wunsch entsprochen hatte, vorab mitzuteilen, ob es an seiner im Schreiben vom 6.9.2000 sowie in der Anlage zur Ladung vom 21.11.2000 geäußerten Rechtsauffassung, die Klage sei begründet, festhält. Davon, der Beklagte sei dadurch, daß am 28.2.2001 ohne mündliche Verhandlung der Klage stattgegeben wurde, überrascht worden, kann bei diesen Gegebenheiten ebensowenig die Rede sein wie davon, er habe keine Zeit gehabt, ergänzend vorzutragen.
Die vom Beklagten im weiteren der Sache nach im Zusammenhang mit der Frage der Üblichkeit der vom Kläger für die Gaststätte vereinbarten Pacht bzw. des Ausmaßes der Differenz zwischen vereinbarter und üblicher Pacht angebrachte Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht stichhaltig. Das Verwaltungsgericht hat den einschlägigen Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Zu Recht hat es dabei keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen weiter aufzuklären, insbesondere in eine Beweiserhebung über die Üblichkeit der vereinbarten Pacht einzutreten (vgl. dazu auch die Ausführungen auf S. 7).
Darüber hinaus muß sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß er solche Aufklärungsmaßnahmen erstinstanzlich nicht einmal angeregt, geschweige denn förmlich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge im Rechtsmittelzulassungsverfahren kann aber nicht dazu dienen, Sachvortrag und/oder einen Beweisantrag zu ersetzen, den ein anwaltlich vertretener Beteiligter erstinstanzlich zumutbarerweise hätte anbringen können, davon aber abgesehen hat
so speziell zu § 33 Abs. 1 GrStG BVerwG, Beschluß vom 10.2.1994, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 25, sowie allgemein BVerwG, Beschluß vom 5.8.1997, NJW-RR 1998, 784, und im Anschluß daran die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 29.8.2001 – 1 Q 58/00 –.
Fallbezogen gilt das um so mehr, als nach den Hinweisen des Verwaltungsgerichts absehbar war, daß es die Auskunft des Finanzamts N vom 8.6.2000 als ungeeignet zur Ermittlung des normalen Rohertrags beziehungsweise der üblichen Miete (Pacht) ansehen wird. Im Grunde wendet sich der Beklagte mit seiner Aufklärungsrüge gegen die dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Gesetzesauslegung. Damit wird aber der Rahmen des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO überschritten. Auf die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist vielmehr im Rahmen der Prüfung der anderen Zulassungsgründe einzugehen.
2. In der Sache ist das erstinstanzliche Urteil zweifelsfrei richtig (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ohne daß es für diese Feststellung der Beantwortung grundsätzlich bedeutsamer (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder besonders schwieriger Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bedarf. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich geklärt, und die sich daraus mit Blick auf das Erlaßbegehren ergebenden Fo...