Ausgangssituation
Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist am 18.7.2013 verkündet worden und am 19.7.2013 in Kraft getreten. Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist keine neue Rechtsform, sondern eine Variante der seit 1994 eingeführten Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler. Viele Anwaltsgesellschaften sind mittlerweile als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in den Partnerschaftsregistern eingetragen worden. Die "PartG mbB" stellt lediglich eine Rechtsformvariante der Partnerschaft ohne derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gem. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Das BVerfG hat dies bestätigt und entschieden, die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das BVerfG hat aber ausdrücklich festgestellt, dass nach der großen BRAO-Reform (ab 1.8.2022) der neue § 59i Abs.1 Satz 1 BRAO die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften erlaubt.
Aufgrund des neuen § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO stehen den Rechtsanwälten alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht, einschließlich der Handelsgesellschaften, auch wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, als Berufsausübungsgesellschaften offen, somit auch die GmbH & Co. KG. Zu beachten sind von Berufsausübungsgesellschaften der neue § 31 BORA und §§ 59e Abs. 2 und 113 Abs. 3 Nr. 2 BRAO (Compliance-Pflichten der Anwaltsgesellschaften). Der AGH München hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Fremdbesitzverbot an Kanzleien unionsrechtswidrig ist.
Gem. § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. Somit sind auch für Partnerschaftsgesellschaften "Fantasienamen" möglich.
Rechtlicher Hintergrund
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 VVG entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG).
Zweck des § 8 Abs. 4 PartGG ist, die Handelnden-Haftung aus der Bearbeitung von Mandaten zu beschränken. Bei allen anderen Verbindlichkeiten (Arbeitslöhne, Miete, Leasinggebühren, Telefon, etc., Schadensersatz aus § 823 ff. BGB) haften die Partner gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG auch gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft mbB.
Die §§ 721a und 721b BGB sind lt. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG entsprechend anzuwenden. Wenn einzelne Partner neben ihrer Tätigkeit in der Partnerschaft Mandate oder Aufträge im eigenen Namen annehmen, so fallen hieraus resultierende Verbindlichkeiten nicht unter die Haftungsbeschränkungsregelung des § 8 Abs. 4 PartGG.
Die auch schon bisher gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Individualvereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben erhalten. Der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung seitens der einzelnen Partner ist nicht notwendig.
Für Rechtsanwälte gelten§ 51a BRAO und § 59n Abs. 1 und 2 BRAO: Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 und Abs. 5 bis 7 BRAO ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft. Die Mindestversicherungssumme beträgt gem. § 59o Abs. 1 BRAO 2.500.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden (§ 59o Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen (§59a Abs. 4 Satz 3 BRAO).
Fü...