(1) 1Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1. |
Familienname und Geburtsname, |
4. |
Ordensname, Künstlername, |
5. |
Tag und Ort der Geburt, |
10. |
Staatsangehörigkeit und |
3Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4Ist dort das Geschlecht nicht mit"weiblich" oder "männlich" angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet. Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe "männlich" oder "weiblich" auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber
1. |
über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann und |
2. |
das Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert. |
5Das nach Satz 5 einzutragende Geschlecht richtet sich nach der letzten Angabe des Geschlechts im Melderegister, welches auf "männlich" oder "weiblich" lautete. 6Bestand eine solche Angabe zu keinem Zeitpunkt, so kann der Passbewerber einmalig das im Pass einzutragende Geschlecht wählen; bis zur Eintragung eines Geschlechts im Melderegister im Sinne von Satz 7 bleibt das gewählte Geschlecht für die Ausstellung künftiger Pässe maßgeblich.
Vom 01.11.2010 bis 31.10.2024:
(1) 1Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
1. |
Familienname und Geburtsname, |
4. |
Ordensname, Künstlername, |
5. |
Tag und Ort der Geburt, |
10. |
Staatsangehörigkeit und |
3Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet.5Abweichend von den Sätzen 3 und 4 [Bis 11.12.2020: Satz 3] ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. 6Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.
(2) 1Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich enthalten:
1. |
Folgende Abkürzungen:
a) |
"PP" für Reisepass und vorläufigen Reisepass, |
b) |
"PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und |
c) |
"PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass, |
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1. |
Folgende Abkürzungen:
b) |
"PC" für Kinderreisepass, |
c) |
"PP" für vorläufigen Reisepass, |
d) |
"PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und |
e) |
"PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass, |
|
2. |
die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, |
4. |
den oder die Vornamen, |
5. |
die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim vorläufigen Reisepass [Bis 31.12.2023: beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass], vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht, |
6. |
die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür, |
8. |
die Abkürzung "F" für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung "M" für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" für Passinhaber anderen Geschlechts, |
8. |
die Abkürzung "F" für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und "M" für Paßinhaber männlichen Geschlechts, |
9. |
die Gültigkeitsdauer des Passes, |
9a. |
Versionsnummer des Passmusters, |
(3) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den...