Leitsatz
1. Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das Darlehen unterfällt dann dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG (Ansatzverbot).
2. Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft auch den (weiteren) Ansatz "der Höhe nach", nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind.
Normenkette
§ 5 Abs. 2a EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte – eine Filmproduktions-GmbH – wurde im Jahr 2006 von der F Bank auf Empfehlung des F Fonds ein sog. Filmförderdarlehen (Darlehen) zur Herstellung eines Filmes gewährt. Die Erstaufführung des Films fand im Jahr 2007 statt.
Die Tilgung sollte nach genau definierten Vorgaben aus den Verwertungserlösen des Films erfolgen. Soweit die zur Rückführung des Darlehens zu verwendenden Verwertungserlöse des Films innerhalb von 10 Jahren ab Erstaufführung trotz vertragsgemäßer Vertragserfüllung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, war bestimmt, dass die Klägerin aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrests nebst Zinsen entlassen werde. Eine Verzinsung war i.H.v. 4,75 % p.a. vereinbart (bis zum Ablauf von 18 Monaten ab Erstaufführung). Die Zinsen waren aus den Verwertungserlösen vorweg abzudecken.
Die Klägerin passivierte das Darlehen in ihren Jahresabschlüssen. Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das FA, dem Prüfer folgend, zunächst die Auffassung, dass das Darlehen gemäß § 5 Abs. 2a EStG an den Bilanzstichtagen mit 0 EUR zu passivieren sei. Jede tatsächliche Tilgung des Darlehens sei Aufwand.
Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass das Darlehen zwar teilweise zum 31.12.2007 bzw. zum 31.12.2008 passiviert werden könne, allerdings nur i.H.d. bestehenden Tilgungsverpflichtungen (= abführungspflichtigen Verwertungserlöse) am Bilanzstichtag.
Die dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG (FG München, Urteil vom 25.9.2017, 7 K 1436/15, Haufe-Index 11433087, EFG 2018, 282) berücksichtigte bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns das Darlehen zum jeweiligen Bilanzstichtag stärker als bisher.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück und hob auf die Revision des FA das Urteil auf und wies die Klage ab. Der fehlerhafte Bilanzansatz im bestandskräftigen Jahr 2006 konnte ebenfalls (im Wege der Bilanzberichtigung im Jahr 2007) gewinnwirksam korrigiert werden.
Hinweis
1. Die Förderung der Filmindustrie erfolgt teilweise durch sog. Filmförderdarlehen, die nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen sind. Die Vertragsbedingungen sehen u.a. vor, dass ein verbleibender Darlehensrestbetrag am Ende der Darlehenslaufzeit erlassen wird.
2. Dieser Umstand hat Auswirkung auf die Bilanzierung solcher Darlehen: § 5 Abs. 2a EStG sieht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen vor, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nicht auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt. Erstreckt sich der Rückforderungsanspruch nur auf künftiges Vermögen, besteht beim Schuldner keine (steuerrechtlich maßgebende) wirtschaftliche Belastung aus dieser Verpflichtung am Bilanzstichtag.
3. Dieses Verbot wirkt folglich nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führt daher nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt das Darlehen in voller Höhe passiviert werden dürfte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.7.2019 – XI R 53/17