§ 102 StaRUG beinhaltet ausdrücklich eine Hinweis- und Warnpflicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für einen Mandanten durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunde nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich hieraus ergebenden Pflichten für die Geschäftsführung hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Daraus folgt, dass sich betroffene Geschäftsführer immer ganz zeitnah um Lösungen kümmern müssen.
Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt, aber aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner der harten Patronatserklärung sind z. B. der Kreditgeber und der Patron.
Der Umfang der eingegangenen Verpflichtungen wird durch die jeweiligen Formulierungen festgelegt. Danach verpflichtet sich der Patron bei der internen harten Patronatserklärung während deren Laufzeit rechtsverbindlich, die Gesellschaft finanziell (u. U. betragsmäßig beschränkt) so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten jederzeit fristgemäß imstande ist (Ausstattungsverpflichtungsklausel).
Liquiditätszusagen des Patrons gegenüber dem begünstigten Unternehmen begründen für sich genommen keine Rechte der Gläubiger, sondern stellen ein aufschiebend bedingtes Darlehensversprechen i.S.v. § 607 BGB dar. Der Patron ist dann im Falle der allgemeinen Ausstattungsverpflichtung zur Überlassung von Kredithilfen jeder Art verpflichtet, wenn das patronierte Unternehmen von seinen Gläubigern in Anspruch genommen wird und ihm keine hinreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen.
Der Dritte wie z. B. die Bank hat aus einer "harten" Patronatserklärung regelmäßig "nur" einen einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Patron (§§ 280 ff. BGB). Dies gilt auch in der Insolvenz des Erklärungsempfängers (Schuldner). Denn die Ausstattungspflicht wird spätestens verletzt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, da genau dies durch eine harte Patronatserklärung vermieden werden soll. Der Patron hat dann den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ausstattungsverpflichtung bestanden hätte. Anders als z. B. bei einer Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber den Gläubigern, falls die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt.
Der BGH hält weder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens noch die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Patrons für erforderlich, sondern lässt jeden Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners genügen.
"Weiche" Patronatserklärungen beschränken sich z. B. auf eine Information über die finanzielle Situation der Gesellschaft, auf die Bereitschaft, die Bonität des Schuldner aufrecht zu erhalten, begründen aber in keinem Fall eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung gegenüber Gläubigern.
Verbindlichkeiten aus einer harten Patronatserklärung müssen gem. §§ 251 S. 1, 268 Abs. 7 HGB unter der Bilanz des Patrons in Höhe der gesicherten Verbindlichkeit vermerkt werden.
Verpflichtungen aus einer harten Patronatserklärung darf der Patron erst passivieren (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. v. § 240 Abs. 1 S. 1 HGB), wenn die Gefahr der Inanspruchnahme ernsthaft droht. Die Krise des Schuldnerunternehmens dazu reicht nicht, wenn der Patron die erforderlichen Geldmittel zur Krisenbeseitigung bereitstellt.
Eine Patronatserklärung darf nur dann in der Überschuldungsbilanz angesetzt werden, wenn und soweit sie werthaltig ist.
Die Aufhebung oder Kündigung einer Patronatserklärung kann zu einer anfechtbaren Handlung gem. § 135 InsO führen.
Verspricht eine Muttergesellschaft in einer (Patronats-)Erklärung gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft, während eines Zeitraums, der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit erforderlich ist, auf Anforderung zur Vermeidung von deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung deren fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann diese Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben. Eine an den Gläubiger gerichtete harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch die darauf bezogene Kenntnis des Gläubigers. Erst die Zuführung der in der Patronatserklärung zugesagten Mittel kann die Zahlungsunfähigkeit beseitigen.
Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft eine externe harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleistung ver...