Eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz: Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens ist die Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt – ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR.

Erhöhte Entfernungspauschale: Für die Ermittlung der Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge oder Zuschüsse nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG sind für die Jahre 2021-2026 die jeweils gültigen Entfernungspauschalen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Entfernungen ab 21 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • die Kilometer aufzuteilen und
  • ab dem 21. Kilometer die erhöhte Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist.

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