Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

Verhältnismäßige Aufteilung: Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) wird davon ausgegangen, dass bei einer 5-Tage-Woche monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen. Beachten Sie: Die Anzahl dieser Fahrten mindert sich daher verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll (z.B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten).

 

Beispiel

So kann z.B. bei einer 3-Tage-Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

Die verhältnismäßige Minderung i.R.d. 15-Tage-Regelung muss grundsätzlich mit Wirkung ab 1.1.2021 angewendet werden. Ungeachtet dessen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die verhältnismäßige Minderung i.R.d. 15-Tage-Regelung erst ab 1.1.2022 anwendet[3].

Beraterhinweis Dies kann insbesondere in den Jahren bis 2020 oder ggf. 2021 dazu führen, dass der vom Arbeitgeber unter Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) pauschal besteuerte Betrag den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK abzugsfähigen Betrag übersteigt. Dies wird z.B. in Fällen mit Teilzeitbeschäftigung und/oder Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice regelmäßig vorkommen, da bis zum Jahr 2020 oder ggf. 2021 eine verhältnismäßige Minderung i.R.d. LSt-Abzugsverfahrens nicht zwingend vorzunehmen war.

Keine Anwendung der 15-Tage-Regelung: Die Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei der Überlassung eines Kraftwagens bei der Ermittlung des Sachbezugs die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt hat.

[3] BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 45.

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