Der Arbeitgeber kann die LSt für Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für die Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG pauschal mit 15 % erheben, soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als WK geltend machen könnte.

WK-Kürzung: Die nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und 8 und Abs. 2 EStG abziehbaren WK.

 

Beispiel

(BMF v. 18.11.2021, Rz. 42)[4]: A nutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Firmenwagen (kein E-Auto, inländischer Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 40.000 EUR). Die einfache Entfernung beträgt 25 km.

Lösung: Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 300 EUR (25 km x 0,03 % x 40.000 EUR). Die Entfernungspauschale beträgt 116,25 EUR (0,30 EUR x 20 km x 15 Tage zzgl. 0,35 EUR x 5 km x 15 Tage).

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Beförderung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.H.v. 116,25 EUR mit 15 % pauschal besteuern. Insoweit werden die abziehbaren WK gekürzt.

Der Differenzbetrag i.H.v. 183,75 EUR (300 EUR abzgl. 116,25 EUR) ist dem (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen.

Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 7 EStG in der Zeile 18 der LSt-Bescheinigung auszuweisen.

[4] BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 42.

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