Wahlrecht: Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kann der Arbeitgeber die LSt für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben. Beachten Sie: Der Arbeitgeber kann auch dann die Pauschalbesteuerung wählen, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Mit Ausnahme der Zusätzlichkeitsvoraussetzung müssen die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG erfüllt sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 4 EStG).

Keine Kürzung der WK: Bezüge, die nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG besteuert wurden, mindern die abziehbaren WK nicht.

 

Beispiel

(BMF v. 18.11.2021, Rz. 44)[7]: Arbeitgeber A schließt mit einem regionalen Verkehrsträger einen Vertrag, wonach alle 100 Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den gesamten Verkehrsverbund erhalten können. Hierfür zahlt A 80.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkehrsträger (pro Arbeitnehmer pauschal 800 EUR).

Lösung: Die Überlassung der Fahrberechtigung ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, da es sich um eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr handelt[8]. A kann bei jedem Arbeitnehmer, der die Fahrberechtigung annimmt[9], anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der unentgeltlichen Fahrberechtigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG auch mit 25 % pauschal besteuern.

Keine Kürzung der WK: Eine Kürzung der abziehbaren Entfernungspauschale sowie ein individueller Ausweis auf der LSt-Bescheinigung ist bei diesen Arbeitnehmern dann nicht vorzunehmen.

Beachten Sie: Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen.

[7] BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 44.
[8] BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 8.
[9] Zum möglichen "Nutzungsverzicht" vgl. BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 38.

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