Leitsatz
Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gem. den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:
a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 % der streitigen Wertdifferenz;
b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 % der streitigen Wertdifferenz;
c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 % der streitigen Wertdifferenz.
Normenkette
§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F., § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG
Sachverhalt
Nach Zurückweisung einer NZB in einem Verfahren, in dem über die Höhe eines gesondert festgestellten Grundstückswerts gestritten wurde, setzte der Kostenbeamte des BFH die Gerichtskosten nach einem Streitwert entsprechend den konkreten Auswirkungen der streitigen Wertdifferenz auf die festzusetzende Schenkungsteuer fest. Die dagegen eingelegte Erinnerung hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Der BFH lehnte die Berechnung des Streitwerts nach den Auswirkungen auf die festzusetzende Schenkungsteuer ab und sprach sich für die aus dem Leitsatz ersichtliche Pauschalierung aus.
Hinweis
Die Entscheidung ist zwar noch zum alten GKG ergangen; sie hat aber Bedeutung auch für das GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (BGBl I, 718). Die gesetzlichen Grundlagen sind insoweit gleich geblieben. An die Stelle des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist § 52 Abs. 1 GKG n.F. getreten und an die Stelle des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F. der § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG n.F.
Zu beachten ist, dass der BFH die Pauschalierung des Streitwerts ausdrücklich auf Streitigkeiten über solche Grundstückswerte beschränkt hat, die für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gesondert festgestellt worden sind. Bezüglich der Grundstückswerte für Zwecke der GrESt soll die Pauschalierung der Streitwerte nicht gelten.
Im Bereich der GrESt ist regelmäßig nicht mit vergleichbaren Schwierigkeiten bei der Streitwertbestimmung zu rechnen. Sollte dies im Einzelfall einmal anders sein, kann von der Schätzungsbefugnis aufgrund der Ermessensvorschrift des § 52 Abs. 1 GKG n.F. Gebrauch gemacht werden.
Die Beschränkung der steuerlichen Auswirkungen eines Streits über einen Grundstückswert auf eine Steuerart und einen einzigen Steuerfall ermöglicht es, die Pauschalierung nicht so weit zu treiben, dass der Streitwert lediglich nach einem einzigen Hundertsatz der streitigen Wertdifferenz berechnet wird.
Um die möglichen Abweichungen der pauschal ermittelten Streitwerte von den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen in Grenzen zu halten, ist vielmehr eine Staffelung der Hundertsätze vorgenommen worden. In der letzten Stufe ist eine Anhebung lediglich um 5 % – und nicht etwa 10 % – erfolgt, um die mit einer derartigen Pauschalierung für den einzelnen Steuerpflichtigen möglicherweise verbundene Nachteile – in absoluten Zahlen ausgedrückt – nicht zu groß werden zu lassen.
Die einzelnen Stufen sind im Übrigen an die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG angelehnt. Jede der Stufen wird nur von einem der Steuersätze unterschritten. Sollte künftig die gesetzliche Regelung der Steuersätze geändert werden, könnte sich ein Anpassungsbedarf für die Streitwertpauschalen ergeben. Die Anpassung würde nach denselben Gesichtspunkten vorzunehmen sein.
Erste Erfahrungen mit der Streitwertpauschalierung geben Anlass zu der Feststellung, dass nach der o.a. Entscheidung auf die streitige Wertdifferenz immer nur einer der drei Hundertsätze anzuwenden ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 11.1.2006, II E 3/05