BMF, Schreiben v. 3.1.2007, IV C 5 - S 2333 - 105/06 II

Zu der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt, Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) und Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Im BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (BStBl 2005 I S. 1052) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Frage der bilanzsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt, dem Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) die Auffassung vertreten, durch den Schuldbeitritt komme es nicht zu einem Wechsel des Durchführungswegs. Es handelt sich auch nach dem Schuldbeitritt weiterhin um eine Direktzusage des Arbeitgebers. Der Beitretende schließt sich lediglich der bereits bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers an, ohne deren Charakter zu verändern. Ohne Wechsel des Durchführungswegs besteht daher – anders als z.B. im Fall der Umstellung der Direktzusage auf eine Direktversicherung – kein Grund für die Annahme eines lohnsteuerlich relevanten Vorgangs.

Auch bei der Ausgliederung werden die bestehenden Pensionsverpflichtungen unverändert übernommen. Der Rechtsgrund für die spätere Anspruchserfüllung bleibt das Dienstverhältnis, inhaltlich bleibt die Versorgungszusage unverändert eine Direktzusage. Daher handelt es sich auch bei der Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen auf eine Pensionsgesellschaft um keinen lohnsteuerlich relevanten Vorgang.

Aus lohnsteuerlicher Sicht bleibt es folglich sowohl beim Schuldbeitritt als auch bei der Ausgliederung bei den für eine Direktzusage geltenden steuerlichen Regelungen, d.h. es liegen bei Auszahlung der Versorgungsleistungen – durch den Dritten bzw. durch die Pensionsgesellschaft anstelle des Arbeitgebers – Einkünfte aus § 19 EStG vor. Die entsprechende Versteuerung dieser Einkünfte ist in diesem Fall dann von dem Dritten bzw. der Pensionsgesellschaft gem. § 38 Abs. 3a EStG vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 19

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