Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 20.4.2021, 1 K 186/19
Verfahren beim BFH: I R 42/21
Die erste Instanz hat die Streitfrage wie folgt verneint:
In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen ist typisierend dann eine Überversorgung zu sehen, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, ist zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abzustellen.
Der Ansatz eines fiktiven Rentenanspruchs ist abzulehnen, da bei diesem Ansatz zukünftige ungewisse Entwicklungen vorweggenommen werden müssen.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid für … über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag Pensionszusagen: Angemessenheit |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Mein Einspruch richtet sich gegen die Annahme, dass bei der Prüfung der Überversorgung lediglich auf die tatsächlich erreichte Sozialversicherungsrentenanwartschaft abgestellt werden soll.
Auch das FG Nürnberg ist dieser Auffassung (FG Nürnberg, Urteil v. 20.4.2021, 1 K 186/19).
Aktuell prüft jedoch der BFH unter dem Aktenzeichen I R 42/21, ob bei der Prüfung der Überversorgung bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Minderheitsgesellschafter nicht auch auf einen fiktiven Rentenanspruch abgestellt werden kann.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen