Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, ist gemäß § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar.
2. Der Altersentlastungsbetrag ist nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar.
Normenkette
§§ 8 Abs. 3, 24a Sätze 1, 2, 4, 5 EStG, § 12 Abs. 2, 4, 8 DBGrG
Sachverhalt
Die Eheleute K erzielten 2011 jeweils als Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) neben ihren Versorgungsbezügen Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen durch die DB (486 EUR und 663 EUR), ein Rechtsanspruch darauf bestand nicht. Das FA erfasste die Vorteile als Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG. K machten mit der Klage geltend, dass die Vorteile Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, aber keine Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG seien und ihnen ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) sowie ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zustehe. Außerdem seien die Fahrvergünstigungen steuerfrei nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. Ks Klage war erfolgreich (FG Köln, Urteil vom 22.5.2013, 7 K 3185/12, Haufe-Index 4754905, EFG 2013, 1403).
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage insoweit ab, als das FG den Ks einen Altersentlastungsbetrag gewährt hatte. Darüber hinaus war die Revision des FA unbegründet.
Hinweis
Das Besprechungsurteil lenkt den Blick zum einen auf Berechnungsmodalitäten des Altersentlastungsbetrags und zum anderen auf eine wenig bekannte Sondervorschrift zur Privatisierung von Bundesvermögen, hier: Bundeseisenbahnvermögen.
1. Die Fahrvergünstigungen waren geldwerte Vorteile aus den früheren Dienstverhältnissen. Der BFH konnte allerdings dahinstehen lassen, ob die Vorteile nun Versorgungsbezüge oder nur (nachträglicher) Lohn mit der Rechtsfolge der Arbeitnehmerpauschbeträge waren. Denn die Vorteile waren jedenfalls nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf Vorteile (Sachbezüge) aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis.
2. Für die weitere Anwendung der Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG lieferte eine Sondervorschrift, die für die Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn geschaffen worden war, die Rechtsgrundlage: § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG). Danach ist § 8 Abs. 3 EStG für Beamte und die Ruhestandsbeamte des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn anwendbar (§ 12 Abs. 8 DBGrG). Mithin griff die Steuerbefreiung, obwohl Arbeitgeber das BEV, nicht die DB (§ 12 Abs. 4 DBGrG) ist und daher die Zuwendung nicht vom Arbeitgeber (BEV), sondern einem Dritten (DB) stammte und die Produkte (Beförderungsleistung) nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers BEV gehören. Mit den beiden Rabattfreibeträgen (jeweils 1.080 EUR) waren die Vorteile insgesamt steuerfrei.
3. Ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) war den Ks allerdings nicht zu gewähren. Der Altersentlastungsbetrag ist kein fester Betragn sondern ermittelt sich aus dem Arbeitslohn und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nicht selbstständiger Arbeit sind, allerdings ohne Altersbezüge (§ 24a Satz 2 EStG). Nach Maßgabe der unpräzisen Formulierung im Gesetz ("des Arbeitslohns") könnte auch der steuerfreie Arbeitslohn die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag bilden. Dagegen wird allerdings zu Recht eingewandt, dass der Altersentlastungsbetrag nur steuerpflichtige Einkünfte privilegieren will. Weiter als die Steuerfreiheit reicht die Privilegierung nicht. Dieser in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung folgt hier auch der BFH (früher schon BFH, Beschluss vom 6.8.1997, VIII B 88/96, BFH/NV 1998, 168).
4. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Revision des FA teilweise erfolgreich war. Denn die Vergünstigungen (ermäßigte DB Fahrkarten) waren zwar steuerfrei, ein Altersentlastungsbetrag war allerdings – entgegen der Auffassung des FG – nicht zu gewähren.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.6.2014 – VI R 41/13