OFD Koblenz, Verfügung v. 5.1.2005, S 2706 A - St 33 1

Das FM hat mit Erlass vom 21.12.2004, S 2706 A – 444 das Folgende bestimmt:

Zu Fragen der ertragsteuerlichen Beurteilung der Personalüberlassung im Rahmen von Leistungserbringungen nach § 44b SGB II durch die Träger der Grundsicherung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

 

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur) an eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II

a) Sachverhalt

Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind unstreitig hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (i.d.R. eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die Arbeitsgemeinschaft, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, aber auch als öffentlich-rechtliche BGB-Gesellschaft fungieren kann, ist Beliehener, d.h. sie erbringt hoheitliche Leistungen.

Weil die Arbeitsgemeinschaft zunächst noch kein eigenes Personal hat, kommt es zur Überlassung des Personals seitens der Bundesagentur bzw. der Kommunen gegen Kostenersatz.

b) Rechtsfolge

In den hier relevanten Fällen begründet die Personalüberlassung an eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft keine BgA.

Soweit die Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer „öffentlich-rechtlichen BGB-Gesellschaft” gegründet wird, führt die Beteiligung der Träger der Grundsicherung an der Gesellschaft nicht zu einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft und begründet ebenfalls keinen BgA. Die Tätigkeiten der Gesellschaft sind in diesem Fall den Gesellschaftern im Ergebnis unmittelbar als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen, so dass es einer isolierten Beurteilung einer Personalüberlassung an die Gesellschaft nicht bedarf.

 

2. Personalüberlassung durch eine bisher mit den Aufgaben der Sozialhilfe betraute Kommune an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts

a) Sachverhalt

In einzelnen Ländern waren bisher Kommunen mit der Aufgabe der Sozialhilfe betraut. Im Zuge der Gesetzgebung zu Hartz IV geht diese Aufgabe ab 2005 auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (i.d.R. Kreise) über. Das bisher von den Kommunen im Bereich Sozialhilfe eingesetzte Personal wird entweder an die künftigen Träger der Grundsicherung nach SGB II oder an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II überlassen.

b) Rechtsfolgen

Die Personalüberlassung begründet hier ebenfalls keine BgA.

 

3. Personalüberlassung durch eine Kapitalgesellschaft an Leistungserbringer nach SGB II

a) Sachverhalt

Insbesondere wegen des hohen Personalbedarfs im Zuge der Einführung von Hartz IV haben einzelne Leistungserbringer (z.B. Bundesagentur für Arbeit) mit Kapitalgesellschaften, die aus einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung hervorgegangen sind und mit Dienstherrenbefugnissen gegenüber Beamten ausgestattet sind, Verträge über Personalüberlassungen geschlossen.

Aus dem Kreis der Kommunen wurde die Frage gestellt, ob Kapitalgesellschaften mit dieser Personalüberlassung den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für Kapitalgesellschaften unterliegen oder ob der Umstand, dass sie Dienstherrenbefugnisse haben, es gerechtfertigt erscheinen lässt, sie insoweit als „öffentliche Einrichtung, d.h. als quasi juristische Person des öffentlichen Rechts”, anzusehen.

b) Rechtsfolge

Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen des privaten Rechts nach den allgemein für diese Gesellschaftsform geltenden Grundsätzen zu besteuern. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sie Dienstherrenbefugnisse besitzen. Entsprechend wird z.B. auch in Fällen der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer natürlichen Person der Beliehene stets nach den für seine Rechtsform geltenden steuerlichen Grundsätzen behandelt.

Den kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium des Inneren und für Sport wurde eine Abdruck dieses Erlasses zur Kenntnis gegeben.

Es wird um Beachtung gebeten.

Zusatz der OFD:

Die gegründeten Arbeitsgemeinschaften (s.o. unter 1a) können – wegen fehlender Selbstlosigkeit – nicht als steuerbegünstigte Körperschaften i.S. des §§ 51 ff. AO anerkannt werden, da sie die ihren Gesellschaftern gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben erfüllen (s. KSt-Kartei, Karte H 10 zu § 5).

 

Normenkette

SGB II § 44b

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