(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
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Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken, |
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die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. |
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 4Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
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ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, |
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eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, |
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die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und |
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in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist. |
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.