Eine Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen über eine grundsätzlich im Voraus bestimmte Strecke vom Abgangsort zum Bestimmungsort mit einem Beförderungsmittel transportiert werden. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Bedeutung.
Mitgeführtes Reisegepäck zählt zur Personenbeförderung
Zu einer Personenbeförderung gehört auch die damit verbundene Beförderung des Reisegepäcks.
Als Beförderungsmittel kommen Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder sonstige Beförderungsmittel wie z. B. Aufstiegshilfen wie Schlepp- oder Sessellifte in Betracht.
Die Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Fahrgast für die Fortbewegung des Verkehrsmittels nicht selbst verantwortlich ist, sondern seine Beförderung durchgeführt wird von einem Beförderungsunternehmer
- im eigenen Namen,
- für eigene Rechnung und
- auf eigene Verantwortung.
Kraftfahrzeuggestellung ist keine Beförderungsleistung
Einer Beförderung liegt regelmäßig ein Beförderungsvertrag und nicht ein Miet-, Leih- oder Gestellungsvertrag zugrunde. Deshalb liegt keine Beförderungsleistung vor, wenn ein Beförderungsmittel (z. B. ein Kraftfahrzeug) aufgrund eines Mietvertrags überlassen oder aufgrund eines Gestellungsvertrags samt Fahrer gestellt wird. Ein Mietvertrag liegt jedoch nicht vor, wenn der Unternehmer nur verpflichtet ist, die jederzeitige Mobilität zu verschaffen, den Kunden jedoch nicht – wie für eine Vermietung charakteristisch – der Besitz an dem Fahrzeug und die Verantwortung für den Erhalt und die unversehrte Rückgabe des Fahrzeugs übertragen wird.
Mietwagen mit Chauffeur-Service stellt ebenfalls Beförderungsleistungen dar
Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung.
Die unterschiedliche Behandlung wird allgemein damit begründet, dass Mietwagen keiner Beförderungspflicht unterliegen und ihre Beförderungspreise nicht an kontrollierte Tarife gebunden sind. Ob diese unterschiedliche Behandlung, die auch zu unterschiedlichen Steuersätzen führt, unionsrechtlich gerechtfertigt ist, hatte der EuGH in den Rs. C-454/12 und C-455/12 zu entscheiden. Bei einer Beförderung von Personen auf gecharterten Schiffen (mit Schiffspersonal) oder in gemieteten Omnibussen (mit Fahrer) kann nur der Veranstalter die Beförderungsleistung bewirken, der die Fahrstrecke bestimmt und die Beförderung auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung durchführt.
Reiseleistungen unterliegen der Sonderregelung des § 25 UStG
Erbringt der Unternehmer eine Beförderungsleistung nicht selbst, sondern beauftragt er einen Dritten damit, ist seine Leistung keine Personenbeförderung, sondern eine Reiseleistung nach § 25 UStG, die der Margenregelung unterliegt. Nur der Dritte kann im Verhältnis zu dem Reiseveranstalter eine Personenbeförderungsleistung erbringen. Wird eine Pauschalreise teilweise mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) – z. B. durch den Einsatz eigener Beförderungsmittel, eigener Unterkünfte, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – und teilweise durch den Einsatz von Reisevorleistungen erbracht, liegt eine gemischte Reiseleistung vor. Nur für den Teil der Reiseerlöse, für die der Unternehmer Reisevorleistungen beansprucht hat, ist die Margenbesteuerung des § 25 UStG anwendbar. Die übrigen Reiseleistungen sind nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern. Dabei werden die übrigen Reiseleistungen nicht als einheitliche Leistung, sondern als getrennt zu beurteilende Einzelleistungen erbracht. Lediglich bei Schiffsreisen liegt nur eine Personenbeförderungsleistung vor, die auch die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden umfasst. Die Unterbringung unterliegt damit nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Die Reiseerlöse sind im prozentualen Verhältnis der Eigenleistungen zu den Fremdleistungen aufzuteilen. Für die Aufteilung ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Kosten abzustellen. Es können jedoch auch andere Grundlagen verwendet werden, wenn sie zu einem sachgerechten Ergebnis führen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.1.2021 ist § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Das bedeutet, die von Nicht-EU-Reiseveranstaltern erbrachten Leistungen werden nicht mehr als einheitliche Leistung aufgefasst, sondern jede der Leistungen (z. B. Beförderung, Unterbringung, Verpflegung der Reisenden) unterliegt hinsichtlich der Ortsbestimmung und der Besteuerung der Leistungen den für die jeweilige Leistung geltenden Vorschriften. Es wird von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2023 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Margenbesteuerung nach § 25 UStG angewendet wird.
Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer
Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsrei...