Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
4.1 Wer empfängt die Eingangsleistung?
Da die Personengesellschaft eigenständiger Unternehmer sein kann, können deren Gesellschafter auch Leistungen an die Gesellschaft erbringen, z. B. durch die entgeltliche Überlassung von Gebäude oder Kfz an die Gesellschaft. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch liegt auch vor, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß dem Gesellschaftsvertrag den für das Geschäftsjahr festgestellten Gesamtgewinn an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils von den Gesellschaftern an die GbR gelieferten Gegenstände verteilt.
Eingangsrechnung muss richtig ausgestellt sein
Da sowohl die Gesellschaft als auch deren Gesellschafter umsatzsteuerliche Unternehmer sein können, ist gerade beim Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern, z. B. eines Kfz, zu beachten, dass die als Besteller auftretende Person selbst vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist und dass die Eingangsrechnung auch auf den Besteller lautet.
"Missglückter" Pkw-Kauf, Versagung des Vorsteuerabzugs
Eine Anwaltssozietät bestellte einen Pkw, die Rechnung lautete auf die Sozietät. Der Gesellschafter A bestellte bei der Leasing AG einen Pkw. Gemäß dem Sozietätsvertrag wurden als Unkosten bei der Kanzlei nur die Kfz-Betriebskosten sowie Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherung und als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter die AfA des gekauften Pkw sowie die Leasingraten erfasst. Die private Kfz-Nutzung der Gesellschafter unterwarf die Sozietät nicht der Umsatzsteuer. Der Gesellschafter A zahlte den Kaufpreis für den Mercedes. Die Leasingraten wurden dem Privatkonto des Gesellschafters A belastet. Die Pkws wurden ausschließlich von den jeweiligen Gesellschaftern genutzt.
Aus der Pkw-Anschaffung bzw. aus den Leasingkosten erhalten weder die Sozietät noch die Gesellschafter den Vorsteuerabzug. Die Sozietät hat die Pkws nicht für ihr Unternehmen bezogen.
Die einzelnen Gesellschafter sind – mangels entgeltlicher Überlassung der Pkws an die Sozietät – nicht Unternehmer geworden. U. a. durch die Behandlung der Abschreibung der Pkws als Sonderbetriebsausgaben und durch die Bezahlung der Anschaffungskosten bzw. der Leasingraten durch die Gesellschafter sind die Gesellschafter und nicht die Sozietät Leistungsempfänger geworden.
Auch war hinsichtlich der Leasingleistung der Vertragspartner der Gesellschafter und nicht die Sozietät.
4.2 Überlassung eines Gegenstands (z. B. Pkw) durch Gesellschafter an die Gesellschaft
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt,
- die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder
- die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt auch vor, wenn die Vergütung des Gesellschafters zwar nicht im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird, sich jedoch gleichwohl ergebnismindernd auswirkt oder es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass sie nach den Vorstellungen der Gesellschafter als umsatzsteuerrechtliches Sonderentgelt gewährt werden soll.
Überlässt ein Gesellschafter den von ihm erworbenen Pkw der Gesellschaft entgeltlich gegen Sonderentgelt zur Nutzung, ist er umsatzsteuerlicher Unternehmer (auch wenn er ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist). Damit kann der Gesellschafter den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend machen.
Erfolgt jedoch die Überlassung allein gegen den gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnanteil, liegt keine entgeltliche Überlassung vor. Ggf. erhält weder der Gesellschafter noch die Sozietät den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw. Dies gilt es zu vermeiden.
4.2.1 Entgeltliche Überlassung
Beispiel 1
Pkw-Nutzung zu 100 % durch die Gesellschaft
Gesellschafter A der ABC-OHG erwirbt auf eigene Rechnung einen auf ihn zugelassenen Pkw und überlässt ihn in vollem Umfang der OHG zur Nutzung gegen eine besondere Vergütung.
Gesellschafter A ist Unternehmer und erhält den Vorsteuerabzug aus dem Pkw. Das Entgelt für die Pkw-Überlassung besteht in der von der OHG bezahlten besonderen Vergütung.
Beispiel 2
Gemischte Pkw-Nutzung durch Gesellschaft und privat durch den Gesellschafter
Wie Beispiel 1, jedoch wird der Pkw nur zu 70 % für Zwecke der Gesellschaft genutzt, 30 % entfallen auf die private (unternehmensfremde) Verwendung durch Gesellschafter A.
Eine Leistung an die OHG erfolgt nur hinsichtlich der Pkw-Überlassung für Zwecke der OHG. Ist das gezahlte Entgelt nicht marktüblich, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG anzusetzen.
Die Privatnutzung unterliegt bei A als Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) der Umsatzsteuer auf die bei der Privatnutzung entstand...