Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
3.1 Welche Gesellschaftsform für die Zusammenarbeit mehrerer Personen gewählt werden kann
Wer zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen seine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben will, hat die Wahl. Er kann sich für eine Kapitalgesellschaft oder für eine Personengesellschaft entscheiden. Die Personengesellschaft bietet insbesondere den Vorteil, dass sie in der Handhabung einfacher ist als eine Kapitalgesellschaft. Kleine und mittlere Betriebe, die flexibel reagieren müssen, fahren i. d. R. mit der Personengesellschaft besser.
Personengesellschaften sind im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften von ihrem Personenbestand abhängig. Der Personenbestand einer Personengesellschaft kann sich ändern, indem
- ein neuer Gesellschafter (entgeltlich oder unentgeltlich) in die Personengesellschaft eintritt,
- ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet oder
- ein neuer Gesellschafter die Stellung des ausscheidenden Gesellschafters einnimmt (= Gesellschafterwechsel).
Eine Personengesellschaft entsteht neu, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen. Eine Personengesellschaft entsteht auch, wenn eine Person gegen eine Ausgleichzahlung in das Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Einzelunternehmens eintritt. Aus der Sicht des bisherigen Einzelunternehmers handelt es sich um die Einbringung seines gesamten Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG. D. h., dass eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann.
3.2 Entstehung einer Personengesellschaft durch Einbringung
Ein gesamter Betrieb wird eingebracht, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die aufnehmende Personengesellschaft übernommen werden. Hierbei kommt es auf den Zeitraum an, in dem die Einbringung erfolgt. Unschädlich für die Anwendung des § 24 UmwStG ist es, wenn
- ein Grundstück, das bisher im Einzelunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage war, vor der Einbringung unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird,
- nicht wesentliche Betriebsgrundlagen vorher veräußert, entnommen oder gemäß § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden.
Zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört auch das Sonderbetriebsvermögen, also das Betriebsvermögen, das einem Gesellschafter gehört, aber von der Personengesellschaft genutzt wird. § 24 UmwStG ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Einbringung wesentliche Betriebsgrundlagen ins Sonderbetriebsvermögen eingebracht werden.