Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Tritt ein neuer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft ein, kann dies auf unterschiedliche Art und Weise geschehen:
Ein Gesellschafter veräußert einen Bruchteil seines Anteils an der Personengesellschaft an eine 3. Person. |
Mit seinem Restanteil bleibt er weiterhin Gesellschafter der Personengesellschaft. Es liegt die Veräußerung eines Anteils an einer Beteiligung vor. |
Alle bisherigen Gesellschafter veräußern jeweils einen Bruchteil von ihrem Gesellschaftsanteil. |
Der neue Gesellschafter zahlt das Entgelt in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft. |
Die bisherigen Gesellschafter veräußern jeweils einen Bruchteil von ihrem Gesellschaftsanteil. |
Der neue Gesellschafter zahlt das Entgelt an die bisherigen Gesellschafter. |
Tab. 1: Arten des Eintritts eines Gesellschafters
5.1 Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, müssen gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortgeführt werden. Bei demjenigen, der die Anteile überträgt, tritt keine Gewinnrealisierung ein. Derjenige, der den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übernimmt, tritt in die Rechtsstellung des bisherigen Unternehmers bzw. Mitunternehmers ein.
Bei der Übertragung zwischen nahen Angehörigen ist stets von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn die vereinbarte Gegenleistung – falls überhaupt eine vereinbart wurde – den Buchwert der übertragenen betrieblichen Sachgesamtheit nicht übersteigt.
Es besteht kein Wahlrecht. Handelt es sich um eine unentgeltliche Übertagung, muss sie zum Buchwert erfolgen. Bei einem unentgeltlichen Übergang steht es nicht im Ermessen des Unternehmers, ob er die stillen Reserven aufdeckt oder nicht. Konsequenz: Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht eine steuerneutrale Rechtsnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
5.2 Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft gegen Einlage/Zahlung in das Gesamthandsvermögen
Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft ein, dann veräußern die bisherigen Gesellschafter bzw. der bisherige Gesellschafter einen Mitunternehmeranteil an den neu eintretenden Gesellschafter. D. h., die bisherigen Gesellschafter veräußern einen ideellen Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern. Nach dem Eintritt eines neuen Gesellschafters entsteht eine neue (vergrößerte) Personengesellschaft.
Beim Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Geld- oder Sacheinlage ist somit § 24 UmwStG anzuwenden. Der Ansatz mit dem Buchwert ist möglich, weil der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte erwirbt.
5.2.1 Einbringung zum Buchwert (Buchwert = gemeiner Wert)
Die Situation ist dann einfach, wenn der Buchwert mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt und kein Firmenwert vorhanden ist. Durch die Einzahlung eines entsprechenden Kapitalanteils gehen die Anteile auf den neuen Gesellschafter über. Es werden keine Gewinne realisiert. Es liegt somit keine Situation i. S. d. § 24 UmwStG vor.
Ein neuer Gesellschafter kann also in die Personengesellschaft eintreten, indem er eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen zahlt. Für die bisherigen Gesellschafter mindert sich zwar der Bruchteil ihrer Beteiligung, soweit sie auf den neuen Gesellschafter übergeht. Die wertmäßige Beteiligung für die bisherigen Gesellschafter bleibt jedoch bestehen, wenn die Zahlung des neuen Gesellschafters dem Wert des Betriebsvermögens entspricht, das auf ihn übergeht.
Es liegt keine Veräußerung vor, weil die bisherigen Gesellschafter keine stillen Reserven realisieren. Es ist keine Beteiligung veräußert worden. Es wurde vielmehr das Gesellschaftsvermögen insgesamt erhöht.
5.2.2 Einbringung zum Buchwert bei stillen Reserven
Wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft eintritt, richtet sich die Zahlung bzw. die Einlage des neuen Gesellschafters i. d. R. nicht nach dem Buchwert, sondern nach dem tatsächlichen Wert des Gesamtvermögens der Personengesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen Gesellschafter dem eintretenden Gesellschafter nichts schenken werden. Bewusste Ausnahmen davon kann es geben, wenn nahe Angehörige in die Gesellschaft aufgenommen werden.
Buchwert oder gemeiner Wert
Die Gesellschafter A und B einer OHG sind mit einer Einlage von jeweils 100.000 EUR beteiligt. Der Gesamtwert der OHG beträgt 500.000 EUR. Der neue Gesellschafter C beteiligt sich mit einer Einlage von 100.000 EUR an der OHG. Damit ist er ebenfalls mit 100.000 EUR an der OHG beteiligt, gemessen am realen Wert der OHG beträgt seine Beteiligung jedoch nur 1/6.
Sind stille Reserven vorhanden, verlangen die bisherigen Gesellschafter i. d. R., dass der neu eintretende Gesellschafter über den anteiligen Buchwert hinaus einen Betrag zahlt, der seinem Anteil an den stillen Reserven entsprechen wird.
Ermittlung der stillen Reserven
A und B sind Gesellschafter einer OHG. Die Bilanz der OHG sieht am 31.12.01 wie folgt aus:
Aktiva |
Bilanz zum 31.12.01 |
Passiva |
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Bank Grund und Boden Gebäude Maschinen Vorräte Sonstige Posten |
25.000 EUR 44.000 EUR 95.000 EUR 28.500 EUR 32.800 EUR 20.000 EUR |
Kapital Gesellschafter A Kapital Gesellschafter B Verbindlichkeiten |
90.000 EUR 90.... |