Sonderbetriebsvermögen des Erblassers wird anlässlich des Nichteintritts der Erben zwangsentnommen, soweit die Erben nicht zugleich Gesellschafter der fortgeführten Gesellschaft sind. Der gemeine Wert des Sonderbetriebsvermögens ist analog § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG dem Abfindungsanspruch hinzuzurechnen und erhöht auf diese Weise den begünstigten Veräußerungsgewinn des Erblassers. Das Sonderbetriebsvermögen verliert seine Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen noch beim Erblasser und gilt von ihm als entnommen. Ein daraus resultierender Entnahmegewinn erhöht somit den dem Erblasser zuzurechnenden begünstigten Veräußerungsgewinn.[1]

 
Achtung

Einer der Erben ist bereits Gesellschafter

Kein Abfindungsanspruch entsteht und keine Zwangsentnahme für das Sonderbetriebsvermögen tritt ein, soweit der Erbe bereits Gesellschafter ist. Sind z. B. 2 Erben vorhanden, von denen einer bereits Gesellschafter ist, muss dieser Erbe anteilig in Höhe seiner Erbquote den Buchwert des Gesellschaftsanteils und des Sonderbetriebsvermögens fortführen. Denn das Buchwertfortführungsgebot des § 16 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG erstreckt sich ausdrücklich auf die unentgeltliche Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.

Für den Teil des Mitunternehmeranteils, der auf den Miterben entfällt, der kein Gesellschafter ist und es auch nicht wird, kommt es jedoch zu einer Gewinnrealisierung. Aufgrund des Abfindungsanspruchs und des in das Privatvermögen dieses Erben übergehenden anteiligen Sonderbetriebsvermögens entsteht in der Person des Verstorbenen ein Veräußerungsgewinn. Dieser ist mangels Aufdeckung aller stillen Reserven im Mitunternehmeranteil nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, sondern laufender Gewinn.[2]

[2] § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. Satz 2 EStG.

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