Das Besteuerungsrecht bei einem im Inland ansässigen Gesellschafter einer ausl. Personengesellschaft ist eindeutig geregelt. Es steht dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu. Trotz der unterschiedlichen Begründungen von BFH und Finanzverwaltung entstehen kein Qualifikationskonflikt und daher auch keine Doppelbesteuerung.

Anders ist es bei Sondervergütungen, die an einen ausl. Gesellschafter von einer inländischen Personengesellschaft gezahlt werden. Hier nimmt die deutsche Finanzverwaltung das Besteuerungsrecht im Rahmen der beschr. Steuerpflicht des Gesellschafters in Anspruch, obwohl es nach dem jeweiligen DBA dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zusteht. Es besteht daher die Gefahr der Doppelbesteuerung. Ob der Ansässigkeitsstaat insoweit die Doppelbesteuerung beseitigt, ist offen. Verpflichtet ist er dazu nicht. Auch bei Anwendung der Anrechnungsmethode ist er nicht verpflichtet, die deutsche Steuer auf die Sondervergütungen anzurechnen. Zur Anrechnung ist er nur verpflichtet, wenn die deutsche Besteuerung dem DBA entsprechen würde; das ist aber nicht der Fall. Der BFH hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.[1]

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