2.1 Tod eines GbR-Gesellschafters
2.1.1 Auflösung der Gesellschaft
Anteile an Kapitalgesellschaften, vor allem Aktien und GmbH-Geschäftsanteile, sind vererblich. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) i. S. d. § 705 BGB wird dagegen nach der gesetzlichen Regelung mit dem Eintritt des Erbfalls aufgelöst, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, d. h. die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht die Fortführung ausdrücklich vereinbart haben.
Die GbR wird zwar mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sie bleibt aber zunächst weiterhin Trägerin des Unternehmens. Die aufgelöste Gesellschaft wandelt sich in eine identische Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft. Deren Zweck besteht darin, das vorhandene Vermögen – nach Bezahlung der Schulden – an die Gesellschafter und damit anteilsmäßig an die Erbengemeinschaft zu verteilen. Ist nur ein Alleinerbe vorhanden, wird der Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters zum Mitglied dieser Liquidationsgesellschaft. Auch wenn sich mit der Auflösung der Gesellschaftszweck und der rechtliche Status der Gesellschafter ändern, bleiben doch Mitgliederbestand, Gesellschaftsvermögen und Rechtsfähigkeit von der Auflösung unberührt.
Sind mehrere Erben vorhanden, tritt die Erbengemeinschaft als Mitunternehmerin in die Abwicklungsgesellschaft ein. Die Miterben erhalten den Anteil an der Liquidationsgesellschaft zur gesamten Hand, sie werden mittelbar Mitunternehmer. Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Miterbengemeinschaft wegen der mit dem Anteil verbundenen Gesellschafterpflichten und des persönlichen Zusammenschlusses nicht Gesellschafterin einer werbenden Personengesellschaft sein kann. Dieser Grundsatz findet aber auf die anders strukturierte Abwicklungsgesellschaft keine Anwendung.
Buchwertfortührung
Die Buchwerte des Erblassers werden von der Liquidationsgesellschaft fortgeführt. Sie hat dann im Rahmen der Abwicklung, die allmählich oder als Betriebsaufgabe erfolgen kann, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus Land- und Forstwirtschaft bzw. in Ausnahmefällen aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Liquidationsergebnis ist bei den Erben, nicht beim Erblasser zu erfassen. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu.
Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Rahmen der Liquidation
An der X-GbR sind A, B und C beteiligt. A stirbt, Erben sind seine Kinder S und T.
Die Miterben S und T werden zu mittelbar über die Erbengemeinschaft zu Mitunternehmern. Kommt es im Rahmen der Liquidation zu einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 EStG, entsteht bei der Erbengemeinschaft ein anteiliger Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, der nach §§ 16, 34 EStG begünstigt ist.
Zweigliedrige GbR
Stirbt in einer zweigliedrigen GbR der eine der beiden Gesellschafter und wird er vom anderen allein beerbt, wird hierdurch die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet; der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Unternehmens. Zivilrechtlich führt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft dazu, dass der verbleibende Gesellschafter Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft wird; zugleich wird die Gesellschaft vollbeendet.
2.1.2 Ausscheiden aller oder einzelner Miterben
Durch die Auflösung der GbR würden fast immer erhebliche Vermögenswerte zerstört. Die verbleibenden Gesellschafter wollen darum meistens nicht die Gesellschaftstätigkeit einstellen, sondern fortsetzen. Insoweit sind für die steuerliche Beurteilung die vertraglichen Abreden relevant, welche die Fortsetzung der Gesellschaft festlegen.
Zu einer Gewinnrealisierung kommt es, wenn die überlebenden Altgesellschafter und die Erben vereinbaren, dass
- letztere gegen Abfindung aus der Liquidationsgesellschaft ausscheiden und die Altgesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Die Abfindung führt bei den verbleibenden Gesellschaftern zu Anschaffungskosten, bei den ausscheidenden Miterben zu einem Veräußerungserlös. Der Erbengemeinschaft entsteht ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG;
- Gesellschafter nur ein Miterbe wird und dass dieser Abfindungen an die anderen Miterben zahlt. Auch dann sind zunächst alle Miterben Mitunternehmer geworden. Die Abfindung führt beim in die Gesellschaft eintretenden Miterben zu Anschaffungskosten und bei den weichenden Miterben zu einem Veräußerun...