Der BFH hat in 2 neueren Grundsatzentscheidungen sein verändertes Verständnis zum Realteilungsbegriff und den steuerlichen Konsequenzen daraus präzisiert. Auch das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung mit einem Einzelwirtschaftsgut unterfällt den Buchwertfortführungsregeln für Realteilungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG. Diese sind auch dann vorrangig vor § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anzuwenden, wenn die Sachwertabfindung nicht in Gestalt von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, sondern durch Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern erfolgt, mit denen der ausscheidende Mitunternehmer eine betriebliche Tätigkeit fortsetzt.§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG verdrängt als speziellere Regelung die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Nach der neueren Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. Eine Buchwertfortführung ist auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält.

Problem: Eine Übertragung in Schwesterpersonengesellschaften geht nach derzeit h. M. nicht. Prof. Dr. Alexander Kratzsch zeigt in diesem Video eine Idee, wie dieser Umstand umgangen werden kann.

Video: Gestalten beim Ausscheiden aus Personengesellschaften

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