Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
Rz. 1
Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen. Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens 2 natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden. Die GbR stellt die Grundausprägung der Personengesellschaft dar. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 705–740b BGB.
Rz. 2
Sofern die Gesellschafter ihr Beteiligungsverhältnis zu Dritten nach außen zu erkennen geben (d. h. am Rechtsverkehr teilnehmen) liegt eine BGB-Außengesellschaft vor (§ 705 Abs. 2 BGB). In diesem Fall handelt es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Unternehmensverbindlichkeiten sowohl mit dem Unternehmensvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch haften, wenn nicht die Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten im Rechtsverkehr deutlich erkennbar gemacht wird. Betreibt die GbR jedoch ein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 HGB, so führt dies unmittelbar zur Umqualifikation in eine OHG, bei der dann alle Gesellschafter einer unbeschränkten Haftung gem. § 126 HGB unterliegen. Von einer BGB-Innengesellschaft wird gesprochen, wenn sich bestimmte Gesellschafter im Hintergrund halten und mithin den Gläubigern der nach außen auftretenden Personenvereinigung nicht unmittelbar haften (nicht rechtsfähige Gesellschaft i. S. d. § 705 Abs. 2 BGB). Sofern aber der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, "[...] wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt" (§ 705 Abs. 3 BGB) und damit den Charakter einer rechtsfähigen Gesellschaft trägt.
Die im HGB verankerte stille Gesellschaft (§§ 230–236 HGB) stellt die typische Ausprägung einer Innengesellschaft dar. Voraussetzung ist hier, dass eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe vorliegen muss, das ein anderer betreibt. Charakteristika einer solchen Innengesellschaft sind im Hinblick auf den (die) still Beteiligten die Partizipation am Erfolg, der Rückzahlungsanspruch der Vermögenseinlage im Konkursfall, die Haftungsbegrenzung i. d. R. auf die Einlageverpflichtung und die fehlende Mitwirkung an der Unternehmensleitung.
Rz. 3
Zu den Personenhandelsgesellschaften zählen die OHG sowie die KG, die beide besondere Ausprägungen der GbR darstellen. Wie schon erwähnt, haften bei einer OHG sämtliche Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gläubigern der Unternehmung. Eine KG liegt gem. § 161 Abs. 1 HGB hingegen dann vor, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gläubigern der Unternehmung auf einen bestimmtenBetrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei den anderen Gesellschaftern eine Haftungsbeschränkung nicht stattfindet (Komplementäre). Sowohl einer OHG als auch einer KG ist gemeinsam, dass der Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet sein muss (§ 105 Abs. 1 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB). Ferner können sowohl die Rechtsform der OHG als auch die der KG für kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberuflichen Gesellschaften in Betracht kommen,"[...] wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist" (§ 107 Abs. 1 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus sieht § 107 Abs. 3 HGB die Möglichkeit eines Statuswechsels vor, nach dem eine kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche OHG oder KG als GbR fortgeführt werden kann, wenn das Gericht eine entsprechende Eintragung in das Gesellschaftsregister gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 2a HGB vornimmt. Die gesetzlichen Regelungen zur OHG und KG finden sich in den §§ 105–179 HGB. Aus steuerrechtlicher Sicht werden die angesprochenen Personengesellschaften in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch dem Terminus "Mitunternehmerschaften" subsumiert.
Rz. 4
Ferner besteht für Angehörige freier Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) die Möglichkeit, sich zur Ausübung ihrer Berufe in einer sog. Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Als Besonderheiten einer Partnerschaftsgesellschaft lassen sich folgende Merkmale herausstellen:
- Sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG).
- Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG).
- Grundsätzlich haften die Partner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern sowohl mit dem Vermögen der Partnerschaft als auch mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG). Allerdings besteht die Möglichkeit, durch vorformulierte Vertragsbedingungen oder Gesetz die Haftung der Partner gegenüber Dritte...