5.1 Lohn des Arbeitnehmers von mehreren Arbeitgebern
Bezieht der Schuldner Arbeitseinkommen aus verschiedenen selbstständigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, bleiben die verschiedenen Ansprüche grundsätzlich selbstständig. Allerdings ist der Schuldnerschutz begrenzt auf einen einmaligen Gesamtbetrag in Höhe des unpfändbaren Einkommensbetrags; es würde sonst auch zu einer Ungleichbehandlung mit Schuldnern kommen, die nur ein einziges Arbeitseinkommen haben. Die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen nimmt allein das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers vor. Diese dient aber nur der Berechnung des pfändungsfreien Einkommensbetrags; für den Gläubiger erfasst werden die mehreren Bezüge erst dadurch, dass er sie sämtlich pfänden lässt. Bei der Pfändung wegen einer bevorrechtigten Unterhaltsforderung kommt der Zusammenrechnungsvorschrift praktisch keine Bedeutung zu, weil hier das Vollstreckungsgericht eine Berücksichtigung sonstiger Einnahmen des Schuldners bei Festsetzung des ihm pfändungsfrei zu belassenden Betrags ohnedies vornimmt. Die Zusammenrechnung erfolgt als abstrakter Blankettbeschluss ohne betragsmäßige Berechnung, allerdings ordnet das Vollstreckungsgericht an, welcher Drittschuldner die Unpfändbarkeitsgrenzen zu berücksichtigen hat – die konkrete Berechnung hat der Drittschuldner vorzunehmen. Mit Arbeitseinkommen von anderen Familienangehörigen findet eine Zusammenrechnung nicht statt. Der Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, der vom pfändenden Gläubiger erwirkt wird, wirkt nur für die Zukunft. Solange er dem Arbeitgeber nicht zugestellt ist, kann und muss dieser nach dem Inhalt des eventuell früher erlassenen und ihm bekannt gemachten Pfändungsbeschluss leisten.
Auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Dabei muss aber beachtet werden, dass nach h. M. auch das Kurzarbeitergeld kein Arbeitseinkommen darstellt. Vielmehr muss die Pfändung gesondert beantragt werden.
5.2 Zusammentreffen mehrerer Pfändungen
5.2.1 Vorrang der früheren Pfändung
Pfänden mehrere nicht bevorrechtigte Gläubiger Arbeitseinkommen ihres Schuldners, so geht das durch die frühere Pfändung begründete Pfandrecht vor. Dieser Pfändungsrang bestimmt sich nach den Zeitpunkten, in denen die einzelnen Pfändungen (bzw. eine Vorpfändung) mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner wirksam geworden sind. Sind die Zustellungen gleichzeitig erfolgt, so sind die Forderungen gleichmäßig, d. h. im Verhältnis ihrer Beträge, zu befriedigen. Auf den Zeitpunkt, in dem der einzelne Gläubiger den Pfändungsantrag bei Gericht gestellt hat, kommt es hier nicht an.
5.2.2 Zusammentreffen der Pfändungen eines nicht bevorrechtigten und eines bevorrechtigten Gläubigers
Trifft die Einkommenspfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers mit der eines bevorrechtigten Gläubigers zusammen, so ist die Rechtslage verschieden, je nachdem, welcher Gläubiger zuerst gepfändet hat, d. h., welche Pfändung zuerst wirksam geworden ist. Ist die wirksame Erstpfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger erfolgt, so sind auf dessen bevorrechtigte Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Abschn. 3.1 der Pfändung im erweiterten Umfang unterliegenden Einkommensteile zu verrechnen, auch wenn der Unterhaltsgläubiger eine solche erweiterte Pfändung gar nicht herbeigeführt hatte. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Solange dem Arbeitgeber eine solche Entscheidung nicht zugestellt ist, kann er sich nach dem Inhalt des ihm zugestellten Pfändungsbeschlusses richten. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seiner Berechnung, also dafür, dass er den nach § 850e Nr. 4 ZPO erweiterten Pfändungsumfang zutreffend festgestellt hat. Ist dagegen die Pfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers zuerst wirksam geworden, so kann der erst nachher pfändende bevorrechtigte Gläubiger gleichwohl sofort auf den nur seinem Zugriff unterliegenden erweiterten Einkommensteil (Abschn. 3.1) Beschlag legen, ohne die Pfändung des zeitlich vorgehenden gewöhnlichen Gläubigers damit zu beeinträchtigen. Ob er darüber hinaus noch eine Zahlung aus demjenigen Einkommensteil erhält, der dem Zugriff auch eines nicht bevorrechtigten Gläubigers offensteht, kommt auf die Höhe der Pfändung des vorgehenden nicht bevorrechtigten Gläubigers an.
5.2.3 Zusammentreffen der Pfändungen mehrerer bevorrechtigter Gläubiger
Treffen mehrere Lohnpfändungen durch verschiedene bevorrechtigte Gläubiger zusammen, bei denen das Gericht verschiedene Pfändungsschranken bestimmt haben kann (es wird z. B. der über × EUR...