(1) 1Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen Kreditanstalt vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Kreditanstalt für die andere Kreditanstalt verwaltet werden, soweit die andere Kreditanstalt die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Kreditanstalt übernimmt. 2Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.

 

(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Kreditanstalt und der insolventen Kreditanstalt oder deren Gläubigern als Werte der anderen Kreditanstalt, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.

 

(3) 1Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das Hypothekenregister der anderen Kreditanstalt einzutragen. 2Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Hypothekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte gelten als im Hypothekenregister der anderen Kreditanstalt eingetragen. 3Sofern bei der anderen Kreditanstalt ein Treuhänder bestellt ist, nimmt dieser seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Kreditanstalt wahr. 4Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Hypothekenregister der insolventen Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.

[1] § 6e eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzierungssicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 09.04.2004.

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